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  • 31.08.2009 | Familienrecht

    Dies sind die Neuerungen ab 1.9.09

    Das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) regelt den familienrechtlichen und den registerrechtlichen Bereich völlig neu. Dazu kommt ein neues „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG). Es regelt speziell und abweichend vom bisherigen GKG die Gerichtskosten in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht. Es ergeben sich mit Inkrafttreten zum 1.9.09 eine Reihe wichtiger Änderungen:  

     

    Checkliste: Änderungen ab 1.9.09
    • Neben die Prozesskostenhilfe (PKH) tritt nach § 76 FamFG die Verfahrenskostenhilfe.

     

    • Im FamGKG sind die Gegenstandswerte für das familiengerichtliche Verfahren zusammengefasst. Nach § 41 FamGKG sind in Verfahren der einstweiligen Anordnung die Werte in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist.

     

    • Besondere Wertvorschriften enthalten die §§ 43 ff. FamGKG. Wie bisher ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (Scheungrab, FK 09, 119).

     

    • Kindschaftssachen, die im Verbund geltend gemacht werden, erhöhen den Verfahrenswert künftig für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000 EUR, § 44 Abs. 2 FamGKG (Scheungrab, FK 09, 134).

     

    • In isolierten Kindschaftssachen ist ein Verfahrenswert von 3.000 EUR vorgesehen, § 45 FamGKG. Sowohl im Verbund wie auch bei isolierten Kindschaftssachen führt die Beteiligung mehrerer Kinder nicht zu einem höheren Gegenstandswert (Scheungrab, FK 09, 159).

     

    • In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert nach § 47 FamGKG 2.000 EUR, in übrigen Abstammungssachen 1.000 EUR. Das Gericht kann aber, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

     

    • Der Wert der Wohnungszuweisungsverfahren beträgt abweichend gegenüber der geltenden Regelung zukünftig 3.000 EUR bzw. 4.000 EUR nach § 48 Abs. 1 FamGKG.

     

    • Der Wert für Hausratsverfahren beträgt für die Zeit der Trennung 2.000 EUR und nach der Scheidung 3.000 EUR, § 48 Abs. 2 FamGKG. Auch hier kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert bei Unbilligkeit festsetzen.

     

    • In Gewaltschutzsachen beträgt der Gegenstandswert für Verfahren nach § 1 Gewaltschutzgesetz 2.000 EUR, für Verfahren nach § 2 Gewaltschutzgesetz 3.000 EUR, § 49 Abs. 1 FamGKG.

     

    • Im Unterhaltsrecht gibt es wenige Änderungen: Nach § 51 FamGKG richtet sich der Wert nach dem laufenden Unterhalt für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags.

     

    • In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes auszugleichende Anrecht 10 Prozent des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, § 50 Abs. 1 FamGKG. Der Wert beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR.

     

    • Klarstellung in den Anmerkungen zu Nrn. 1000 und 1003 VV RVG dahingehend, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung anfällt, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann.

     

    • Ergänzung bei Nr. 1004 VV RVG dahingehend, dass die Einigungsgebühr für Beschwerdeverfahren, die der Berufung oder Revision gleichstehen, in gleicher Höhe anfällt, wie in Berufungs- oder Revisionsverfahren.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 161 | ID 129632