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  • Ermäßigte Verfahrensgebühr
    So rechnen Sie nach dem RVG eine vorzeitige Auftragsbeendigung/einen Mehrvergleich richtig ab
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Oft endet der Auftrag bevor die Klage eingereicht wird. Der Beitrag zeigt, was Sie hier bei der Abrechnung nach dem RVG beachten müssen.
    RVG sieht dafür eine Gebühr mit einem Satz von 0,8 vor
    Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG enthält eine § 32 Abs. 1 BRAGO entsprechende Vorschrift. Danach soll die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in den geregelten Fällen auf 0,8 beschränkt werden. Im Vergleich zu § 32 BRAGO ist die Gebühr jedoch von bisher 5/10 auf 0,8 angehoben werden.
    Grund für die Anhebung des Gebührensatzes ist bei Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG, dass die Justiz durch den frühzeitigen professionellen Einsatz des mit der Prozessführung beauftragten Anwalts entlastet wird. Daher ist mit Rücksicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,3 ein Gebührensatz von 0,8 gerechtfertigt.
    Die Gebühr mit dem Gebührensatz von 0,8 soll auch bei der gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs anfallen, Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG. Die Regelung bezieht sich aber nicht auf den Fall, dass eine Einigung über die in diesem Verfahren rechtshängigen Ansprüche protokolliert wird. Vielmehr ist die Protokollierung folgender Einigungen gemeint: Umfasst werden sollen Einigungen über andere, nicht rechtshängige Ansprüche, auch über solche, die in anderen Verfahren anhängig sind. Dazu gehört auch der in einem PKH-Bewilligungsverfahren geschlossene Vergleich (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 32 Rn. 22).
    Miteinbezogen werden sollen ferner Vergleiche mit Dritten (z.B. Streithelfer) und Vergleiche, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden. Die Gebühr (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) ist auf 0,8 erhöht worden, weil die Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten durch die Einbeziehung von Gegenständen, die bislang nicht an- bzw. rechtshängig gemacht worden sind, helfen, ein langwieriges weiteres Gerichtsverfahren zu vermeiden und damit die Gerichte entlasten.
    Praxishinweis: Für die in den Abschnitten 2 bis 5 von Teil 3 geregelten Verfahrensgebühren finden sich ähnliche Regelungen wie in Nr. 3101 VV RVG, z.B. Abschnitt 2 (Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht) Nrn. 3201 (Gebührenhöhe 1,1), 3207 und (Gebührenhöhe 1,1), 3209 (Gebührenhöhe 1,8 bei BGH-Verfahren) VV RVG; Abschnitt 3 (Gebühren für besondere Verfahren) Nr. 3306 (Gebührenhöhe 0,5 bei Mahnverfahren) VV RVG und Abschnitt 4 (Einzeltätigkeiten) Nrn. 3405 (Gebührenhöhe 0,5 bzw. 130 EUR), 3503 (Gebührenhöhe 0,5), 3505 (Gebührenhöhe 1,0), 3507 (Gebührenhöhe 1,1) und 3509 (Gebührenhöhe 1,8) VV RVG.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 04/2004, Seite 63
    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 63 | ID 106618