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  • 01.04.2007 | Beratungshilfe

    Dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten?

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Bei der Beratungshilfe in einer Familiensache bilden die Tätigkeiten hinsichtlich des Umgangsrechts einerseits und des Unterhalts andererseits gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.  
    2. Für die Beurteilung der Angelegenheit ist es unerheblich, ob einer oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind und ob im Berechtigungsschein der Begriff der Angelegenheit lediglich im Singular verwendet worden ist.  

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Anwalt für die Angelegenheiten „Umgangsrecht, Unterhalt pp.“ erteilt und dessen Tätigkeit hinsichtlich des Umgangsrechts und des Unterhalts gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit angesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anwalts war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung der Sache an das AG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Maßgebend ist auch in der Beratungshilfe der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit i.S. der §§ 15 ff. RVG (einheitlicher Auftrag, gleicher Tätigkeitsrahmen, innerer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten, vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 Rn. 6 ff.) und nicht ein ggf. davon abweichender Begriff der Angelegenheit i.S. des § 2 Abs. 2 BerHG. Es ist auch unerheblich, dass lediglich ein Berechtigungsschein für „Umgangsrecht“ und „Unterhalt“ – erteilt worden und dort der Begriff der Angelegenheit lediglich im Singular verwendet worden ist.  

     

    Bei den anwaltlichen Tätigkeiten über die Regelung des Umgangsrechts einerseits und der Unterhaltspflicht andererseits handelt es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Wenn auch beide Gegenstände ihren gemeinsamen Grund in der Trennung der Eheleute haben, stellt dies zwar die einheitliche Ursache für das anwaltliche Tätigwerden dar, aber eben nicht mehr (OLG Düsseldorf MDR 86, 157). Bei der Regelung des Unterhalts handelt es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Regelung des Umgangs mit dem gemeinschaftlichen Kind. Sie sind verschieden voneinander, werden i.d.R. in eigenständigen unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht und können sich völlig auseinander entwickeln (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 05, 532).