Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.04.2009 | Familienrecht

    Beratungshilfe: Scheidung und Folgesachen sind verschiedene Angelegenheiten

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Wird der Anwalt im Rahmen von Beratungshilfe hinsichtlich der Scheidung sowie der Folgesachen tätig, liegen verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Das gilt auch, wenn diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen wären. § 16 Nr. 4 RVG ist auf die außergerichtliche Beratungshilfetätigkeit nicht analog anwendbar (OLG Düsseldorf 14.10.08, I-10 W 85/08, JurBüro 09, 39, Abruf-Nr. 090920).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Rechtsuchenden ist ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Scheidung und die Folgesachen Hausrat, Unterhalt und Güterrecht erteilt worden. Für die Scheidung sowie die Folgesachen Hausrat und Unterhalt wurde zunächst insgesamt eine Vergütung über 97,44 EUR festgesetzt (70 EUR Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG, 14 EUR Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG, 19 Prozent Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). Den einige Zeit später gestellten Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung über 97,44 EUR für die Folgesache Güterrecht haben das AG und im Beschwerdeverfahren das LG zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Das BerHG unterscheidet bei der Beratungshilfe nach Angelegenheiten, vgl. § 2 Abs. 2, § 6 BerHG. Nach § 44 RVG wird eine Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach dem RVG gewährt. Da sich die Tätigkeit der Beratungshilfe auf die Angelegenheit bezieht, spricht vieles dafür, auch die Vergütung auf die Angelegenheit auszurichten. Der Begriff der Angelegenheit ist im BerHG nicht näher geregelt, sodass auf die Vorschriften des RVG zurückzugreifen ist. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Entscheidend ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 7 ff.).  

     

    Ein innerer Zusammenhang ist bei außergerichtlichen Scheidungs- und Folgesachen zu verneinen (so schon OLG Düsseldorf MDR 86, 157 zu § 7 Abs. 3 BRAGO). Der Umstand, dass die verschiedenen Folgen als gemeinsamen Grund die Trennung haben, führt nicht zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit. § 16 Nr. 4 RVG zeigt, dass die Scheidungssache und die Folgesachen bei Geltendmachung im gerichtlichen Verbundverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber der Auffassung gefolgt wäre, eine einzige Angelegenheit läge vor, weil die verschiedenen Gegenstände ihren Ursprung in dem einheitlichen Lebenssachverhalt des Scheiterns der Ehe hätten.