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  • 01.07.2011 | BayVGH

    Vorsicht bei der Streitwertbeschwerde

    In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte der anwaltlich nicht vertretene Kläger nach Klagerücknahme die Absenkung des festgesetzten Streitwerts von 5.000 EUR auf 274,50 EUR. Nachdem ihm dies verwehrt wurde, hat er Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG erhoben. Übersehen hatte er die Streitwertgrenze für die Beschwerde von 200 EUR im besonderen Fall der Klagerücknahme, da nach der Klagerücknahme nur eine statt sonst drei Gerichtsgebühren anfällt. Ein Erfolg der Beschwerde hätte demnach nur die Herabsetzung der Gerichtsgebühren von 121 EUR (bei einem Streitwert von 5.000 EUR) auf 25 EUR (bei einem Streitwert bis 300 EUR) zur Folge. Da der Kläger nicht anwaltlich vertreten war, ergab sich auch hieraus keine höhere Beschwer (BayVGH 13.4.11, 9 C 11.876, Abruf-Nr. 112136).  

     

    Praxishinweis: Auf die Mindestbeschwer von 200 EUR für Streitwertbeschwerden muss vor allem der Gegner achten, um für sich nachteilige Streitwertentscheidungen zu vermeiden.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 112 | ID 146385