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29.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112136

Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 13.04.2011 – 9 C 11.876

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 C 11.876
RN 5 K 10.1504
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache XXX
wegen lebensmittelrechtlicher Anordnung (Streitwert);
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Februar 2011,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof XXX ohne mündliche Verhandlung am 13. April 2011 folgenden
Beschluss:
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Kläger sich gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro in Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 wendet und sinngemäß eine Herabsetzung auf 274,50 Euro erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstands unterschreitet den für die Zulässigkeit maßgeblichen Schwellenwert von 200 Euro. Weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch eine Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung beendet wurde, ist vom Kläger nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine einzige Gerichtsgebühr zu entrichten. Die allgemeine Verfahrensgebühr in Höhe der dreifachen Gebühr ermäßigt sich in diesem Fall entsprechend (vgl. Kostenverzeichnis zum GKG, Nrn. 5110, 5111).
Ein Erfolg der Beschwerde hätte demnach nur die Herabsetzung der Gerichtsgebühren von 121 Euro (bei einem Streitwert von 5.000 Euro) auf 25 Euro (bei einem Streitwert bis 300 Euro) zur Folge (vgl. Gebührentabelle Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Schwellenwert gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG wird deshalb auch mit Rücksicht auf eventuelle weitere Nebenkosten (für Porti etc.) nicht einmal ansatzweise erreicht. Einen Prozessbevollmächtigten hatte der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht beauftragt.
Darüber hinaus ist klarstellend anzumerken, dass auch materiell keine Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert zu erheben sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nämlich nicht die Kostenrechnung der Behörde, die im Zusammenhang mit der angefochtenen Maßnahme ergangen ist, für die Streitwertfestsetzung maßgeblich, sondern gemäß § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, die vom Gericht nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach-und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen.
Vorliegend wurde dem Kläger aufgegeben (Nr. I des Bescheids vom 14.7.2010), durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass er nur sichere Lebensmittel in den Verkehr bringt. Diese Anordnung bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Festsetzung des Streitwerts, insbesondere weil ihre finanziellen Auswirkungen für den Kläger nicht ohne weiteres abschätzbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

RechtsgebietGKGVorschriften§ 68 GKG

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