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  • 01.12.2007 | Aus den Gremien

    55. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern

    Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern haben jüngst in Bremen getagt. Die neuesten Erkenntnisse und Beschlüsse stellt Ihnen RVG prof. nachfolgend vor.  

     

     

    Wichtige Erkenntnisse der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern
    • Personalia: Zum neuen Vorsitzenden der Gebührenreferentenkonferenz wurde Rechtsanwalt und Notar Herbert Schons aus Duisburg gewählt.

     

    • Erneut Schwerpunktthema: Erfolgshonorare: Nach den Vorschlägen des DAV und der BRAK soll grundsätzlich am Verbot des Erfolgshonorars festgehalten und nur eine sehr vorsichtige Öffnung vorgesehen werden. In einer Umfrage des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement haben sich 55 % der Befragten für die Abschaffung dieses Verbots ausgesprochen. Der Vorschlag der BRAK umfasst noch Anregungen zur Änderung der Regelungen zur Vergütungsvereinbarung bei § 4 RVG. Die Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden, um so die Vergütungsvereinbarung per Telefax zu ermöglichen (so OLG Hamm RVG prof. 06, 18, Abruf-Nr. 053410). Auch soll die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ nicht mehr zwingend sein. Die Textform soll auch für Vereinbarungen gelten, durch die eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung versprochen wird. Klargestellt werden soll, dass die Vergütungsvereinbarungen zwar von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein müssen, dass zu diesen anderen Vereinbarungen aber nicht die Auftragserteilung zählt. Außerdem schlägt die BRAK eine Belehrungspflicht vor, wonach der Anwalt den Auftraggeber darauf hinweisen muss, dass bei Kostenerstattung die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden können. Das Erfolgshonorar soll nach dem Vorschlag der BRAK in § 4a RVG geregelt werden. Sowohl BRAK wie auch DAV unterscheiden nicht zwischen dem reinen Erfolgshonorar und einer quota litis-Vereinbarung im Hinblick auf die Zulässigkeit im Ausnahmefall. Die Vorschläge finden Sie unter www.anwaltverein.de (Rubrik „Aktuelles“) und www.brak.de (Rubrik „Nachrichten“).

     

    Die Gebührenreferenten halten es mit Mehrheitsbeschluss für wünschenswert, dass auch die Partei, die aus vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen einen Prozess nur mit einem Erfolgshonorar führen könnte, ein Erfolgshonorar vereinbaren darf. Damit lehnten die Gebührenreferenten die Ansicht ab, die Erfolgshonorare nur für die sog. „arme Parteien“ möglich machen wollen.

     

    • Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr:
    • Anwendungsprobleme nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.07:Die BGH-Entscheidung (RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415, dazu Volpert RVG prof. 07, 127) führt zu Problemen in der Praxis der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Einige Gebührenreferenten rechnen damit, dass der Gesetzgeber klärend tätig wird. Allerdings lassen neuere Entscheidungen verschiedener AG und des KG, des OLG München, 7.8.07, 11 W 1999/07, n.v., Abruf-Nr. 073498 und anderer Gerichte Ansätze für eine praxisgerechte Interpretation der BGH-Entscheidung erkennen. Nach diesen Entscheidungen soll eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur erfolgen, wenn entweder die Geschäftsgebühr bereits im Hauptsacheverfahren tituliert ist oder aber die Gebühr dem Anwalt durch seinen Mandanten unstreitig bereits gezahlt wurde. Allein die vorprozessuale Tätigkeit eines Prozessvertreters soll noch nicht ausreichen, um automatisch immer zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu kommen. Verschiedene OLG-Entscheidungen haben allerdings die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es ist mit einer weiteren, klärenden Entscheidung des BGH in der nächsten Zeit zu rechnen.

     

    Einstimmig fassten die Gebührenreferenten die „gemeinsame Auffassung“, dass dem Gesetzgeber folgende Gesetzesänderung in der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG vorgeschlagen werden soll: „Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Verfahrensgebühr gemäß Nrn. 3100 bis 3103 VV RVG entsteht, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr gemäß Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG auf die Hälfte, jedoch höchstens um einen Gebührensatz von 0,75. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Ermäßigung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Ermäßigung erfolgt nur bezogen auf den Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.“

     

    • Berechnung der Telekommunikationspauschale bei angerechneter Geschäftsgebühr: Problematisch wird durch die BGH-Entscheidung vom 7.3.07 auch die Frage, ob die Berechnung der Telekommunikationspauschale für die prozessualen Anwaltsgebühren erst nach Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt und damit bei geringen Gegenstandswerten evtl. sich nach unten verändert. Nach einer Meinung soll zunächst die Gebühr und dann die Pauschale berechnet und erst anschließend angerechnet werden. Kommerzielle Gebührenabrechnungsprogramme gehen aber in anderer Reihenfolge vor. Zur Klarstellung fassten die Gebührenreferenten die „gemeinsame Auffassung“, dass die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sich aus der Verfahrens- oder der Geschäftsgebühr vor Ermäßigung aufgrund Anrechenbarkeit nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG errechnet.

     

    • Anrechnung bei Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG: Diskutiert wurden auch die unterschiedlichen Ansichten zur Frage, wann die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vorgenommen wird. Die überwiegende Ansicht geht inzwischen dahin, dass die Anrechnungsregelung aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die erhöhte Geschäftsgebühr, nicht aber auf die Erhöhungsbeträge selber, anzuwenden ist. In jedem Fall ist die Anrechnung auch bei erhöhten Geschäftsgebühren auf max. 0,75 Gebührensatz gedeckelt. Eine Entscheidung des LG Düsseldorf vom 22.6.07 (RVG prof. 07, 182, Abruf-Nr. 073116) hat die entgegenlautende Entscheidung des AG Düsseldorf (Abruf-Nr. 063581, dazu Volpert, RVG prof. 07, 8) aus der Vorinstanz aufgehoben. Inzwischen hat auch das AG Stuttgart wie das LG Düsseldorf entschieden (JurBüro 07, 522).

     

    • Umsatzsteuer auf anwaltliche Gebühren und Auslagen: Laut Hinweis aus der Finanzverwaltung soll im Jahr 2008 vermehrt geprüft werden, ob die Umsatzsteuer ordnungsgemäß erhoben werde. Die Frage ist, wann „durchlaufende Posten“, die der Anwalt für seinen Mandanten ausgelegt hat (z.B. Gerichtsgebühren, Mahnverfahrensgebühren, Aktenübersendungspauschalen usw.), ohne Umsatzsteuer dem Mandanten weiterzuberechnen sind. Dies richtet sich gemäß der Umsatzsteuerrichtlinie 152 danach, wer nach dem Gesetz Kostenschuldner ist. Der Kostenschuldner ist dann auch Schuldner einer evtl. anfallenden Umsatzsteuer. Eine Reihe von Gerichten hat inzwischen entschieden, dass z.B. bei Akteneinsicht der Anwalt der Kostenschuldner für eine Übersendungsgebühr nach Nr. 9003 KV GKG ist (z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 02, 308; dazu Scheungrab, RVG prof. 07, 192).

     

    Die Gebührenreferenten stellten als „einheitliche Auffassung“ fest, dass die Aktenversendungspauschale von 12 EUR gemäß Nr. 9003 KV GKG nur derjenige schuldet, der die Versendung beantragt hat. Dies ist i.d.R. der Prozessbevollmächtigte, dem gemäß § 475 ZPO die Akte übersandt werden kann, nicht aber unmittelbar seinem Mandanten. Schuldner der Kosten ist deshalb für diese Position nicht der Mandant, so dass der Rechtsanwalt die Kosten mit Umsatzsteuer gemäß § 75i.V.m. § 670 BGB, Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG dem Mandanten in Rechnung stellt.

     

    • Angelegenheit: Fraglich ist, ob bei der außergerichtlichen Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Ärzte mehrere Angelegenheiten vorliegen. Zwei Ärzte hatten unabhängig von einander eine schwere Erkrankung nicht erkannt. Beide waren mit gesonderten Schreiben außergerichtlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Im RVG ist dies nicht geregelt. Nach allgem. Ansicht liegt dieselbe Angelegenheit vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
    • einheitlicher Auftrag an den Anwalt,
    • einheitlicher Rahmen, in dem sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt und
    • innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 17. Aufl., § 15 Rn. 7 bis 9).

     

    Im konkreten Fall tendierten die Gebührenreferenten zur Annahme von zwei unterschiedlichen Angelegenheiten mit der Argumentation:
    • kein einheitlicher Rahmen, weil zwei verschiedene Anspruchsschreiben gefertigt wurden,
    • zwei verschiedene ärztliche Fehldiagnosen und damit zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte als Anspruchsgrundlage und deshalb kein innerer Zusammenhang,
    • auch die ärztlichen Schlichtungsstellen würden insoweit unterschiedliche Akten anlegen.

     

    Die Gebührenreferenten stellten als „einheitliche Auffassung“ fest, dass bei der außergerichtlichen Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Ärzte mehrere Angelegenheiten vorliegen.

     

    • Das Verhältnis zwischen § 14 Abs. 1 RVG und Nr. 2003 VV RVG: Kritisiert wurde die vom Gesetzgeber in der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG vorgenommene Gewichtung zwischen den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Der Gesetzestext gewichtet die beiden Kriterien „Schwierigkeit“ und „Umfang der Bearbeitung“ eindeutig höher als die übrigen in § 14 genannten Bemessungskriterien. Auch wenn die nicht privilegierten Bemessungskriterien weit überdurchschnittlich anzusetzen sind, gelangt die Festlegung der konkreten Geschäftsgebühr nicht über den Satz von 1,3, wenn die Angelegenheit weder besonders umfangreich noch besonders schwierig war. Es wurde kritisiert, dass dieses Ergebnis unangemessen sei, wenn die anderen Bemessungskriterien stark überdurchschnittlich ausfallen.

     

    Beispiel: Der Mandant ist Vorstandsvorsitzender einer Großbank und beauftragt den Anwalt, ein Darlehen, das er seinem Bruder gewährt hat, zu kündigen und die Rückzahlung zu verlangen. Das Monatseinkommen des Mandanten liegt mehr als das Dreihundertfache über dem Durchschnittseinkommen der Bevölkerung. Die anwaltliche Tätigkeit ist aber weder umfangreich noch schwierig. Die Geschäftsgebühr kann trotz der extrem überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nur mit maximal 1,3 bemessen werden.

     

    • § 32 BORA und Gebührenabrechnung: Die Regelung betrifft die Beendigung der beruflichen Zusammenarbeit verschiedener Anwälte. Fraglich ist, welchem Anwalt beim Ausscheiden eines Kollegen als Sozius oder Scheinsozius im Hinblick auf die Weiterführung von Mandanten durch den ausscheidenden Anwalt welche Gebührenansprüche zustehen. Denkbar sind folgende Konstellationen:
    • Ein Sozius scheidet aus. Die Mandanten werden angeschrieben, wer das Mandat weiter führen soll und einer entscheidet sich für den Ausscheidenden. Rechnet dieser das Mandat nach Beendigung ab, oder erfolgt eine Teilabrechnung sowohl in der alten als auch in der neuen Kanzlei?
    • Ändert sich die Beurteilung beim Ausscheiden eines Scheinsozius?
    • Ein nicht nach Außen erkennbar auftretender Anwalt scheidet aus einer Sozietät aus und nimmt die von ihm betreuten Mandanten mit in seine neue Kanzlei. Wer rechnet ab?

     

    Die letztgenannte Konstellation ist nicht nach § 32 BORA zu beurteilen, da es nicht um eine Beendigung einer Sozietät geht. Wechselt ein Mandant mit dem ausscheidenden Anwalt, ist das Mandat in der alten Kanzlei zu kündigen und gebührenrechtlich so zu beurteilen wie ein ganz normaler Anwaltswechsel. Angefallene Gebühren werden im neuen Mandat noch einmal begründet. Für die 1. und 2. Konstellation ist § 32 BORA mit der Maßgabe anwendbar, dass der Mandant, der dem ausscheidenden Anwalt folgt, dadurch keine Nachteile erleiden soll. Dies ist der Zweck der Regelung. Unklar ist, ob der das Mandat fortführende Anwalt schon im Vorfeld auf die neu anfallenden Gebühren verzichten kann. Nach einer Auffassung handelt es sich bei der Fortführung eines Mandats durch einen Kanzleiwechsler nicht um einen typischen Fall des Anwaltswechsels. Dies spreche dagegen, dass die entstandenen Gebühren bei dem Ausgeschiedenen noch einmal anfallen. Die entgegenstehende Ansicht macht keinen Unterschied zwischen dem Anwaltswechsel und dem Ausscheiden eines Anwalts aus einer Sozietät. In beiden Fällen müsse der Mandant doppelt zahlen. Im Ergebnis erzielen die Gebührenreferenten keine einheitliche Auffassung zu dieser Frage.

     

    • Befriedungsgebühren aus Nr. 4141 und 5115 VV RVG: In einem Verfahren beim AG Bautzen gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO hatte der Angeklagte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt und das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden (AGS 07, 307). In einem Verfahren am AG Bad Urach lag eine ähnliche Situation vor: Intensive Verhandlungen des Strafverteidigers und der Staatsanwaltschaft hatten dazu geführt, dass anstelle einer Anklage nur ein Strafbefehl erging (AGS 07, 307). Diese Konstellationen wurden bislang nicht vom Tatbestand der Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG erfasst. Die AG haben aber eine solche zugesprochen. Die Gebührenreferenten stellten als einheitliche Auffassung fest, dass der Gesetzgeber klarstellen sollte, diese Konstellationen auch unter die Befriedungsgebühr zu fassen.

     

    • Gebühren für Kammergutachten: Vom Gebührenreferenten einer Kammer wurde kritisch bewertet, dass die Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 RVG kostenlos zu erstellen sind. Die Belastung der Gebührenabteilungen verstärke sich, da zunehmend Vergütungsvereinbarungen getroffen werden und sich dabei die Frage einer evtl. Herabsetzung nach § 4 Abs. 4 S. 2 RVG stelle. Dabei müssten oft Aktenberge durchgeprüft werden. Kürzlich sei eine Akte mit einem Umfang von 1.000 Blatt zu prüfen gewesen. Der Bearbeitungsaufwand für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Gebührenabteilung sei erheblich und werde durch die Aufwandsentschädigung nicht abgegolten. Niemand außerhalb des Kammervorstandes würde solche umfangreichen Akten gratis bearbeiten. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Hand sich reserviert verhalte, wenn die Übernahme von Kosten gefordert werde. Wären die Kammergutachten zu vergüten, würde das zu abnehmendem Einfluss der Kammer auf die Rechtsprechung in Gebührenstreitigkeiten führen.

     

    Als Ergebnis der Diskussion der Gebührenreferenten wurde festgehalten, dass sich die Mehrheit dafür ausspricht, Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG weiterhin kostenlos zu erstatten, keine Missbrauchsgebühr zu fordern und keinen Appell an den Gesetzgeber zu richten.

     

    • Anwaltliche Verrechnungsstelle: Diskutiert wurde das Geschäftsmodell der „Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle“ (AnwVS) im Hinblick auf die berufsrechtliche Zulässigkeit. Dazu liegen mehrere Gutachten vor, die im Ergebnis die Abtretung einer Vergütungsforderung durch einen Anwalt an die AnwVS nicht als Verstoß gegen § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO bewerten, sofern eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt. Dagegen belegt eine Rechtsprechungsübersicht, dass viele Gerichte die Nichtigkeit einer Honorarabtretung an die AnwVS nach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO i.V. mit § 134 BGB angenommen haben. Die Problematik entfällt demnächst, da das „Gesetz zur Änderung des Rechtsberatungsrechts“ in Art. 4 eine Änderung des geltenden § 49b Abs. 4 BRAO vorsieht und dann die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an die AnwVS bei ausdrücklicher schriftlicher Einwilligungserklärung seitens des Mandanten zulässig wird. Diese Regelung soll nach Verkündung der Gesetzesänderung in Kraft treten, voraussichtlich noch im Dezember 07.

     

    • Hauptgutachten der Monopolkommission aus dem Jahre 2006 (dazu Ruch, AnwBl. 06, 619): Darin wurde das anwaltliche Gebühren- und Berufsrecht kritisiert und u.a. eine Aufhebung des Gebührenunterschreitungsverbots bei Prozessmandaten und die Einführung von Erfolgshonoraren gefordert. Die Bundesregierung hat zu den Mindestvergütungen ausgeführt, dass die einheitliche Gebührenberechnung, die sich i.d.R. am Gegenstandswert orientiert, im Zusammenspiel mit dem System der Beratungshilfe und PKH den gleichen Zugang zum Recht für alle sichert. Auch trägt das gesetzliche Vergütungsrecht dazu bei, dass Anwälte qualitativ hochwertige Rechtsdienstleistungen anbieten können. Zur Vermutung der Monopolkommission, dass die Aufgabe des Gebührenunterschreitungsverbots zur Preissenkung anwaltlicher Dienstleistungen führen würde, meint die Bundesregierung, dass dies negativen Einfluss auf die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen haben könnte. Niedrigere Gebühren würden tendenziell zur Qualitätseinschränkung führen. Zum Thema Erfolgshonorar nimmt die Bundesregierung Bezug auf den Beschluss des BVerfG (RVG prof. 07, 73, Abruf-Nr. 071041). Danach ist bis spätestens 30.6.08 eine Ausnahmeregelung für das Verbot der Erfolgshonorarvereinbarung zu schaffen. Ein Referentenentwurf des BMJ wurde Anfang November 07 vorgelegt. Mit dem Regierungsentwurf ist zum Jahresanfang 08 zu rechnen (dazu RVG prof. 07, 210).

     

    • 56. Tagung: April 2008 in Mainz.
     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 213 | ID 116046