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  • 01.09.2006 | Arbeitsrecht

    So rechnen Sie einen vertraglichen Schlichtungstermin richtig ab

    Bei der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit vor einer vertraglichen, nicht gesetzlichen Schlichtungsstelle ist Folgendes zu beachten:  

     

    Der praktische Fall

    Im Kündigungsrechtsstreit wird vor dem gerichtlichen Verfahren ein vertraglicher Schlichtungstermin vor der Schlichtungsstelle des Arbeitgebers wahrgenommen. Welche Gebühren fallen hierfür an?  

     

    Lösung: Für die Tätigkeit vor einer vertraglich eingerichteten Schlichtungsstelle des Arbeitgebers fällt keine 1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2303 Ziff. 1 VV RVG an, weil es keine gesetzlich eingerichtete Schlichtungsstelle ist. Auch die weiteren in Nr. 2303 Ziff. 1 bis 3 VV RVG aufgeführten Gebührentatbestände treffen nicht zu. Ist die Schlichtungsstelle nicht durch ein formelles Gesetz, aber auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung eingerichtet, soll Nr. 2303 VV RVG zwar auch anwendbar sein (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., 2303 VV Rn. 7 a.E.). Diese Voraussetzung dürfte jedoch hier nicht erfüllt sein (vgl. die entsprechende Aufzählung bei AnwKom RVG Onderka/N. Schneider/Wahlen, 3. Aufl., VV 2303 Rn. 65; vgl. auch BGH-NJW-RR 05, 499).  

     

    Daher dürfte sich die Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts vor der vertraglich eingerichteten Schlichtungsstelle nach Nr. 2300 VV RVG (0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr) richten (so zu vergleichbaren Fällen AnwKom RVG Onderka/N. Schneider/Wahlen, a.a.O.). Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 158 | ID 91952