· Fachbeitrag · Arzthaftungsmandat
Arzthaftung: Verfahren vor Gutachterkommission ist eigene Angelegenheit
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bei Arzthaftungsmandaten entstehen häufig mehrstufige Tätigkeiten: Zunächst wird ein außergerichtliches Verfahren, dann ein Verfahren vor einer Gutachter- bzw. Schlichtungsstelle der Ärztekammer durchlaufen (§ 15a EGZPO) und anschließend ein gerichtliches Arzthaftungsverfahren. Streitpunkt ist dabei regelmäßig, ob der Anwalt seine Tätigkeit im außergerichtlichen Gutachterverfahren gesondert abrechnen darf. Gerade Rechtsschutzversicherer lehnen eine Abrechnung nach Nr. 2303 VV RVG oft mit dem Hinweis ab, es handele sich nicht um eine getrennte Angelegenheit. Das AG Cochem schafft hier Klarheit zugunsten der Anwaltschaft.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In dem Fall machte eine Rechtsanwaltskanzlei gegenüber ihrer ehemaligen Mandantin (Beklagte) eine Vergütung in Höhe von 2.357,68 EUR geltend. Grundlage war ein Arzthaftungsmandat wegen schwerer Stimmschäden nach einer Operation. Hier wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Mandantin zunächst ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler betrieben, anschließend ein Klageverfahren vor dem LG Koblenz. Die Kanzlei stellte eine Kostenrechnung auf Basis eines Gegenstandswerts von 285.600 EUR. Sie berechnete u. a. eine 2,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG für das Gutachterkommissionsverfahren unter Anrechnung von 0,75-Gebühren (Vorbem. 2.3 VV RVG). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten beglich die Rechnung nicht. Die Beklagte wandte sich u. a. gegen die gesonderte Abrechenbarkeit des Gutachterverfahrens. Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt (16.10.25, 21 C 275/24, Abruf-Nr. 251401). Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist eine eigene Angelegenheit und die Vergütung ist nach Abschluss des Gutachterverfahrens fällig.
Relevanz für die Praxis
Die außergerichtliche Tätigkeit, die Tätigkeit in einem Güte- bzw. Schlichtungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 17 Nr. 7 RVG). Folge: Der Anwalt kann grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt eigene Gebühren abrechnen, also
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