Wegen der Abhängigkeit der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist. Dabei erfordert der Grundsatz der Akzessorietät nicht, dass bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners die Steuerschuld bereits wirksam festgesetzt worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steueranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand bzw. bestanden hat (FG Köln 24.11.14, 13 V 2905/14).
Bei der Ausübung des Erschließungsermessens, d.h. bei der Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist, ist die Ermessensausübung dahingehend vorgeprägt, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, ...
Ein sehr zügig – drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden – gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende ...
Nach § 42 Abs. 1 BeamtenStG dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gemä ß § 42 Abs. 2 BeamtStG hat – wer gegen dieses Verbot verstößt – das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat ...
Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner nicht gehemmt. Die Außenprüfung richtet sich unmittelbar und ...
Im Juli 2014 hat die StA Köln ein Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bern gerichtet, in welchem diese geltend machte, durch Cum-ex-Geschäfte der Bank J. Safra Sarasin seien Steuern in Deutschland ...
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Im Zuge der Ermittlung von Steuerstraftaten gehen die Behörden vermehrt dazu über, nicht nur bei den Beschuldigten, sondern auch bei deren Steuerberatern Durchsuchungsmaßnahmen vorzunehmen. Solche Ereignisse sind für den Berater nicht nur äußerst unangenehm; vielmehr steht diese Vorgehensweise – insbesondere vor dem Hintergrund des § 160a Abs. 2 S. 1 StPO – rechtlich nicht selten auf „wackeligen Beinen“.