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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Arbeitnehmereigenschaft auf dem Prüfstand

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (LSG NRW 4.3.15, L 8 R 931/13, Abruf-Nr. 144889).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV noch darüber, ob die Klägerin für die Beigeladene aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Säumniszuschlägen nachzahlen muss.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht - die Beigeladene bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen ist, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände in der Gesamtabwägung überwiegen.

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