Insbesondere nach der Insolvenzrechtsreform 2014 rückte der § 302 InsO noch mehr in den Fokus. Dies sollte aber nicht von dem für den Mandanten zumeist in den Rechtsfolgen bedrohlicheren § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ablenken, da die umfassende Versagung der Restschuldbefreiung droht und nicht nur einzelne Forderungen ausgenommen werden. Der folgende Beitrag setzt sich daher differenziert mit § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auseinander, lässt die problematischen Punkte des § 302 InsO jedoch nicht außer Acht.
Trotz zeitlichen Auseinanderfallens der Verletzung unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten kann bei Vorliegen besonderer rechtlicher Verknüpfungen auch im Steuerstrafrecht eine Tat im prozessualen Sinne ...
Der Untersuchungsgegenstand des 4. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der ...
Das VG Aachen hat bestätigt, dass kein Anspruch eines Steuerberaters auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG für eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstand einer Genossenschaftsbank besteht.
Ein Veranlagungsbeamter bearbeitete die Steuererklärung eines Sportmediziners. Er bekam vom Steuerprogramm den Hinweis, er solle die Betriebsausgaben genauer prüfen. Der Sportarzt hatte sehr hohe Aufwendungen für ...
Der 1. Strafsenat weist darauf hin, dass er seine frühere Rechtsprechung für das Merkmal des „Absetzens“ i. S. des § 259 StGB (Hehlerei) bereits in 2013 aufgegeben habe und seitdem einen Absatzerfolg verlange ...
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