Ein illegales Beschäftigungsverhältnis, das zu einer sozialrechtlichen Nettolohnhochrechnung führt, liegt nicht bereits dann vor, wenn die Nichtzahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung aus Anlass („bei“) einer objektiven Verletzung dieser Zahlungspflichten erfolgt. Hinzukommen muss ein vorsätzliches Fehlverhalten eines Unternehmensverantwortlichen.
Sinn und Zweck der Nr. 4142 VV RVG ist es, eine Anwaltsvergütung auch für solche Tätigkeiten zu erhalten, die sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten richten. Dementsprechend bestimmt sich der ...
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass eine rechtswidrig im Schlafzimmer der Mitbewohnerin nach § 102 StPO erfolgte Durchsuchungsmaßnahme ein steuerliches Verwertungsverbot für dort aufgefundene Unterlagen der ...
Bei der ErbSt/SchenkSt handelt es sich um eine Veranlagungssteuer. Da das ErbStG aber Anzeigepflichten vorsieht, wird eine Veranlagung nicht regelmäßig durchgeführt, sondern erst dann, wenn das FA Kenntnis von einem möglichen Steuerfall erlangt. Dieses zweigestufte Steuerverfahren aus Anzeige gemäß § 30 ErbStG und der Erklärung gemäß § 31 ErbStG spiegelt sich auch im Strafverfahren wider. Eine Steuerhinterziehung kann auf beiden Stufen durch Unterlassen der Anzeige oder Abgabe einer unrichtigen Anzeige ...
Der 1. Strafsenat hat das Urteil des LG Bochum auf die Revision des Angeklagten Werner Mauss insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die ...
Nach § 169 Abs. 3 S. 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Die Finanzbehörden der Länder haben im Bundessteuerblatt I 2018, 1236, die AStBV (St) 2019 mit Wirkung zum 1.1.19 veröffentlicht. Im Vergleich zur Vorgängerversion wurden StPO-ändernde Bundesgesetze (BGBl I 17, 2208; BGBl I 17, 3202) berücksichtigt, insbesondere das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.8.17 (BGBl I 17, 3295).