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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Schätzung: Hefekalkulation nicht auf alle Prüfungsjahre übertragbar

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Vorliegend stellt das FG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 17.10.18 klar, dass Hinzuschätzungen aufgrund einer Hefekalkulation nur bei weiterer Validierung, z.B. durch eine Bargeldverkehrsrechnung, zulässig sind. Eine Übertragung der Ergebnisse auf weitere Prüfungsjahre kann jedoch nicht ohne Weiteres erfolgen. |

    1. Türkische Backwaren

    Dem Urteil des FG Nürnberg (17.10.18, 5 K 642/18, Abruf-Nr. 208205) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitzeitraum erzielte der Kläger K Einkünfte aus dem Betrieb einer Bäckerei für türkische Backwaren. Nach Beginn der Außenprüfung wurde der Fall an die Steufa abgegeben. Es wurde festgestellt, dass die betrieblichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und unvollständig waren. Unter anderem waren Einnahmen, die der K auf seinem privaten Girokonto vereinnahmt hatte, und der Barverkauf eines betrieblichen Transporters nicht gebucht. Darüber hinaus waren die Kassenaufzeichnungen fehlerhaft. Bargeldverkehrsrechnungen ergaben, dass der K in den ersten beiden Prüfungsjahren mehr Gelder verwendet hatte, als ihm zu Verfügung standen. Bezüglich der Stellung einer Kaution für den inhaftierten Vater des K und der Tilgung der Steuerschulden seiner Eltern wurden Zahlungsvorgänge in erheblicher Höhe festgestellt. Daraufhin wurden Kalkulationen anhand der gebuchten Wareneinkäufe durchgeführt. Salz- und Hefekalkulationen ergaben Hinweise auf nicht gebuchte Umsätze und auf nicht gebuchten Mehleinkauf, weil die Menge an verfügbarem Mehl nicht zur Herstellung des gebuchten Warenverkaufs ausgereicht habe. Aufgrund der durchgeführten Kalkulationen wurden Hinzuschätzungen bei den Umsätzen und bei den Wareneinkäufen für Mehl und Öl vorgenommen.

     

    Das FA erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Hiergegen legte der K Einspruch ein. Den Kalkulationen sei ein falsches Rezept zugrunde gelegte worden. Er verwende nicht 1,5 kg, sondern 2 kg bis 2,5 kg Hefe pro 100 kg Mehl. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Hefekalkulationen zu ungenau, weil der Hefeeinsatz naturgemäß stark schwanke. K legte ein Gutachten eines Sachverständigen vor, laut dem er einen Hefeanteil von 2 kg pro 100 kg Mehl verwende. Auf Grundlage von 2 kg Hefe pro 100 kg Mehl führte die Steufa eine Neukalkulation durch. Nach Ansicht des Fahnders hätte der gebuchte Hefeeinkauf für einen Hefeverbrauch von 1,74 kg pro 100 kg Mehl gereicht, also weniger Hefe, als laut Gutachten verwendet werde. Unter Ansatz von 2 kg Hefe pro 100 kg Mehl hätten zum Ende des Jahres rund 52 t Mehl übrig sein müssen. Aufgrund dieser Differenzen wurde eine Hinzuschätzung unter Abzug eines pauschalen Abschlags für Schätzungsunsicherheiten von 33 % durchgeführt. Mit Einspruchsentscheidungen änderte das FA die Einkommensteuerbescheide und den Gewerbesteuermessbetrag und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

     

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