Nützliche Aufwendungen in der Form von Schmier- und Bestechungsgeldern stellen grundsätzlich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Diese sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG allerdings nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
In welchem Umfang eine Verbindlichkeit von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen ...
Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so ...
Sogenannte Abdeck- oder Scheinrechnungen waren und sind vielfach Gegenstand von Steuerstrafverfahren. Seit der „Reform“ der §§ 73 ff. StGB im Jahr 2017 stellt sich in der Praxis erstmals die Frage, ob der Aussteller solcher Rechnungen im Wege der Einziehung nun auch strafrechtlich für den unberechtigten Steuerausweis „haften“ muss.
Wurde eine Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet, fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Errichters. Soweit dieses Stiftungsvermögen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben wird, sind auf die ...
Mit Urteil vom 23.10.18 (1 StR 234/17) hat der BGH die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung dem Grunde nach bestätigt. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung beruht ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Turnierpoker ist als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen, sodass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 EStG qualifiziert werden kann.