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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Geldwäscheverdachtsanzeige

    | Ungeklärte Zahlungseingänge führten dazu, dass die Bank den Kontoinhaber anhörte und die Informationen im Rahmen einer Geldwäscheverdachtsanzeige an das FA gelangten. Gegenüber der Bank hatte der Kontoinhaber angegeben, Wellnessprodukte zu vertreiben und die dadurch erzielten Erlöse auf das Konto einzuzahlen. |

     

    1. Hohe Bareinzahlungen

    Der Vertreiber von Wellnessprodukten hatte weder ein Gewerbe angemeldet noch eine selbstständige Tätigkeit beim FA angezeigt. Nachdem sämtliche Kontoauszüge von der Bank und ohne Wissen des Kontoinhabers angefordert und ausgewertet worden waren, konnten pro Jahr Bareinzahlungen i.H. von 70.000 EUR extrahiert werden. Daraufhin wurde das Steuerstrafverfahren eingeleitet und Durchsuchungsbeschlüsse beantragt.

     

    2. Geldgeschenke von der Familie

    Bei der Durchsuchung gab der Beschuldigte an, Fremdgelder für andere Vertriebsleiter, deren Namen nicht benannt werden konnten, auf seinem Konto eingezahlt zu haben, da diese kein eigenes Konto besäßen. Auch handele es sich bei den Bareinzahlungen um Geldgeschenke seiner Familie zu Geburtstagen und zur Hochzeit. Weiterhin gab er an, seine Ehefrau würde ihm Haushaltsgeld überlassen. Obwohl er die Feststellungen der Steufa bestritt, meldete er nur eine Woche nach der Durchsuchung ein Gewerbe an.

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