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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung Heilbehandlung: Arzt kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen

    Nach Ansicht des FG Köln kann eine auf § 203 StGB (strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht) gestützte fehlende Mitwirkung des Arztes nicht dazu führen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Steuerbefreiungstatbestands gemäß § 4 Nr. 14 S. 1 UStG (Heilbehandlung) als erwiesen gelten (FG Köln 28.2.13, 15 K 4521/07, Abruf-Nr. 131869, NZB, BFH V B 38/13).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger - ein Arzt - hatte dem FA weder anonymisierte Patientenunterlagen noch Einwilligungen der Patienten in die Offenlegung ihrer Unterlagen vorgelegt, um erbrachte Leistungen und deren Indikation nachzuweisen.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Auch anknüpfend an diese aktuelle Entscheidung erweist sich die Rechtslage als unübersichtlich. So hat der BFH am 14.5.02 (IX R 31/00, BStBl II 02, 712, PStR 02, 237) und 28.10.09 (VIII R 78/05, BStBl II 10, 455, PStR 10, 114) entschieden, dass einem Berufsgeheimnisträger - z.B. einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater - die Verweigerungsrechte nach den §§ 102, 104 Abs. 1 AO in eigenen und fremden Steuersachen zustehen. Zur Begründung zieht der BFH die weitestgehend gleich gestaltete Vorschrift des § 53 Abs. 1 StPO heran. Nur ausnahmsweise gelte etwas anderes - etwa im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG - beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen.

     

    Allerdings sollen die Verweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger nach Ansicht des BFH nicht so weit gehen, dass gar keine Nachweise (z.B. Postausgangsbücher) vorgelegt werden müssen. Vielmehr könne der Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger dadurch genügt werden, dass die vorzulegenden Nachweise in der Art und Weise aufbereitet werden, dass die Identität des Mandanten gewahrt werde, etwa durch Anonymisierung der Unterlagen (BFH 14.05.02, IX R 31/00, BStBl II 02, 712, PStR 02, 237).

     

    Hingegen hat das FG Rheinland-Pfalz (12.1.12, 6 K 1917/07, EFG 12, 1783, Revision eingelegt, BFH V R 16/12) entschieden, dass gerade die Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen nicht ausreicht, um den Nachweis der medizinischen Indikation der ärztlichen Leistungen im Rahmen des § 4 Nr. 14 S. 1 UStG zu führen. Das Gericht hielt es für die Sachaufklärung für erforderlich, dass nach einer Einwilligung der Patienten in die nicht neutralisierten Unterlagen durch das Gericht und gegebenenfalls einen Sachverständigen Einblick genommen und bei Bedarf eine Anamnese mit Vorstellung des Patienten und körperlicher Untersuchung durchgeführt werden kann. Demgegenüber hat der BFH (2.4.98, V R 66/97, BStBl II 98, 632; 18.2.08, V B 35/06, BFH/NV 08, 1001) an anderer Stelle zur Beweislast des Unternehmers im Rahmen des § 4 Nr. 14 S 1 UStG wiederholt entschieden, dass der feststellungsbelastete Kläger die Nachteile zu tragen habe, wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen, beispielsweise wegen Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht, nicht möglich sein sollten.(CW)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 226 | ID 39277500

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