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  • 14.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133510

    Amtsgericht Stuttgart: Urteil vom 10.07.2013 – 23 Cs 147 Js 95252/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    23 Cs 147 Js 95252/12
    Tenor
    Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung schuldig.
    Die Angeklagten werden verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,-- Euro wird vorbehalten.
    Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    Gründe
    (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
    Die 52 und 54 Jahre alten Angeklagten sind verheiratet. Sie sind beide Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in Ludwigsburg.
    Voreintragungen sind nicht bekannt.
    Hinsichtlich des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung wird auf den Inhalt des Strafbefehls v. 28.11.2012 Bezug genommen.
    Gegenstand des Verfahrens war in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob ein Strafverfolgungshindernis durch strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 Abs. 1 AO vorliegt oder nicht. Die Angeklagten haben im laufenden Steuerjahr 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, die Umsatzsteuerjahreserklärung bezogen auf Umsätze in Höhe von 306.641 Euro jedoch unterlassen.
    Hieraus ergibt sich ein nominaler Hinterziehungsbetrag in Höhe von 58.261 Euro.
    Die Angeklagten haben zwar die Steuerschuld vollständig bezahlt, nicht jedoch den nach § 398a Nr. 2 AO geforderten Aufschlag in Höhe von 5 v. H. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Höhe der Steuerverkürzung im Sinne der §§ 371 Abs. 2 Nr. 3, 398a AO aus dem Nominalbetrag der verkürzten Steuer. Eine Anrechnung oder Kompensation mit bereits im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärter Umsätze kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der Selbständigkeit der jeweiligen Erklärungen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass ein Hinterziehungsbetrag vorliegt, der die Grenze von 50.000,-- Euro übersteigt. Die Zahllast bzw. der strafzumessungsrelevante Schaden ist insoweit nicht maßgeblich.
    Der Strafrahmen folgt aus § 370 Abs. 1 AO.
    Das Verschulden der Angeklagten, die im Steuerverfahren mitgewirkt haben und die Forderungen des Finanzamtes zeitnah erfüllt haben, ist als niedrig anzusehen.
    Deshalb war es vorliegend ausreichend, beide Angeklagte zu verwarnen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorzubehalten.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebieteAO, UStG, StGBVorschriften§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 34, 149, 150 AO, 1 ff.,10 ff. UStG, 25 Abs. 2, 59 StGB.

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