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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Betriebsprüfer im Reisebüro

    | Der Betriebsprüfer stellte zunächst keine Besonderheiten fest. Doch bei zwei Posten sah er sich veranlasst nachzuhaken. Dabei handelte es sich um Gutschriften an Privatpersonen und Gutschriften im Bereich „sonstige Ausgaben“. |

     

    1. Personalkosten

    Zum Schluss der Prüfung widmete sich der Prüfer noch einmal den Personalkosten. Dabei stieß er auf diverse Gutschriften an Privatpersonen, die selbstständig für das Reisebüro tätig waren. Im Betreff war dort angegeben: „Vorbereitung einer Fahrt“. Auf die Frage, was es damit auf sich habe, antwortete der Reisebüroleiter, dass es verschiedene Personen gebe, die für ihn Routen ausarbeiten würden - z. B. für Fahrradtouren. Diese seien meist Rentner oder pensionierte Lehrer, die die Touren probeweise abfahren würden.

     

    2. Sonstige Ausgaben

    Zuletzt sah sich der Prüfer den Bereich „sonstige Ausgaben“ an: Dort fand er verschiedene Gutschriften, die betitelt waren mit „sonstige Reiseaufwendungen“. Auf die Frage des Prüfers, was es damit auf sich habe, reagierte der Reisebüroinhaber zurückhaltend. Nun drohte der Prüfer damit, die Ausgaben nicht als Aufwand zu akzeptieren, da die Angaben des Inhabers zu ungenau wären. Nun entschloss sich der Inhaber, den Sachverhalt offenzulegen: Die freiberuflich für ihn tätigen Rentner und Pensionäre erhielten ein kleines Honorar, wenn sie als Reisebegleiter für ihn tätig wurden. Sie wollten diese Einnahmen jedoch nicht versteuern und hätten ihn gebeten, die Kosten anderweitig zu verbuchen. Zum Beweis legte er die E-Mail eines früheren Lehrers vor, in dem dieser ausdrücklich darum bat, die Kosten für die Reisebegleitung nicht über sein Personenkonto laufen zu lassen, sondern anders zu verbuchen und den Betrag auf das Konto seiner Ehefrau zu überweisen.

     

    Der Prüfer fertigte nun umfangreiches Kontrollmaterial an. Bei den Personen, die in seinem Bereich geführt wurden, überprüfte er, ob die Einnahmen korrekt versteuert worden waren. Er stellte fest, dass - wenn überhaupt - nur die auch offiziell gebuchten Beträge erklärt worden waren.

     

    3. Steuerhinterziehung wurde billigend in Kauf genommen

    Da nun ein Anfangsverdacht vorlag, meldete er den Fall an die Strafsachenstelle. Gegen die Pensionäre und Rentner wurden Strafverfahren eingeleitet, gegen den Inhaber des Reisebüros ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Pensionäre wurden vernommen: Sie hätten Angst gehabt, dass ihre Pension gekürzt werde, wenn ihre Nebentätigkeiten in vollem Umfang bekannt würden. Auf die Frage, ob ihnen denn gar nicht bewusst gewesen sei, dass sie in ihren Steuererklärungen falsche Werte eingegeben hätten, antworteten sie fast alle, dass sie es ja nicht darauf abgesehen hätten, Steuern zu sparen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es für eine Strafbarkeit schon ausreiche, wenn sie die Steuerhinterziehung billigend in Kauf genommen hätten. Die Verfahren wurden nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Reisebüroinhaber kam auch mit einer Geldauflage davon, weil die Haupttäter ihre Steuern vollumfänglich zahlten.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 132 | ID 43966943

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