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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge

    Taxenzentrale als auskunftspflichtiger Auftraggeber bei Schwarzarbeit

    Der Begriff „Auftraggeber“ in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, sodass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass gegebenenfalls Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus (BFH 23.10.12, VII R 41/10, Abruf-Nr. 130038).

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie betreibt eine Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen an Taxiunternehmen. Sie unterhält Telefonrufsäulen, die von den Taxen genutzt werden.

     

    Das beklagte Hauptzollamt (HZA) überprüfte an mehreren Taxistandplätzen Taxen. Gleichzeitig suchten Beamte des HZA die Firmenräume der Klägerin auf und überreichten eine Prüfungsanordnung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG zur Feststellung, ob Sozialleistungen nach dem SGB II und III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen würden oder bezogen worden seien. Die Klägerin gab daraufhin die Daten ihrer eigenen Beschäftigten an und teilte mit, seit wann der jeweilige Fahrer der an ihren Standplätzen überprüften Taxen auf dem Fahrzeug angemeldet und bei welchem Unternehmen er tätig sei. Nach Hinweis auf die Folgen einer Weigerung gab die Klägerin die auf ihrem Server gespeicherten Daten der Taxifahrer heraus.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Auch nach Ansicht des BFH konnte das HZA diese Daten von der Klägerin fordern. Der Senat teilt die Auffassung des FG (ZfZ 11, Beilage 1, 14), wonach die Klägerin Auftraggeberin i.S. der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG ist, wenn sie die Beförderung eines Kunden durch ein ihr angeschlossenes Unternehmen in Gang setzt. Der Begriff „Auftraggeber“ im Sinne dieser Vorschriften erfasse jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür zur Verfügung stehen und die er verpflichtend einsetzen kann.

     

    Überall dort, wo Daten gespeichert werden, entsteht ein Interesse an diesen bei Finanz- und Zollbehörden. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Behörden in entsprechenden Prüfungsverfahren versuchen, auf diese - regelmäßig authentischen - Informationen zuzugreifen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörden versuchen, einen Überraschungseffekt auszunutzen. Der Betroffene mag dies im Einzelfall für unangemessen erachten und rügen. Sinnvoller erscheint es demgegenüber, sich auf durch das Gesetz vorgesehene Prüfungsabläufe strukturell vorzubereiten. (CW) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 31 | ID 37389560

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