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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Um die Ecke gedacht: Freiwillige Akontozahlung bei Selbstanzeige hemmt Festsetzungsverjährung

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Überweist der Selbstanzeigenerstatter bereits vor Steuerfestsetzung die nachzuzahlenden Beträge a conto an das FA, entsteht ein nicht zahlungsverjährter Erstattungsanspruch, der gemäß § 171 Abs. 14 AO zur Hemmung der Festsetzungsfrist der Steuernachforderung führen kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute erstatteten 2013 für die Jahre 2002 bis 2011 Selbstanzeige wegen unversteuerter Kapitaleinkünfte auf Schweizer Konten. Für die zu erwartende Steuernachforderung leisteten sie gleichzeitig eine entsprechende Akontozahlung an das FA. Nach Ermittlungen der Steufa änderte das FA im August 2015 ‒ unter geringfügiger Abweichung von den Werten der Selbstanzeige ‒ die bisherigen Steuerfestsetzungen. Dagegen wendeten die Steuerpflichtigen ein, die Jahre 2002 und 2003 seien festsetzungsverjährt. Die zehnjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) sei für den VZ 2002 Ende 2013 und für den VZ 2003 Ende 2014 abgelaufen. Weder die einjährige Ablaufhemmung bei Selbstanzeigen (§ 171 Abs. 9 AO) noch eine Hemmung wegen Ermittlungen der Steufa (§ 171 Abs. 5 AO) führe zu einem anderen Ergebnis.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG Bremen (6.6.18, 1 K 65/17 (5), Abruf-Nr. 202861, Revision zugelassen) ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Ablauf der Frist nach § 171 Abs. 5 AO oder § 171 Abs. 9 AO gehemmt sein könnte. Es bejaht vielmehr den weiteren Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 14 AO. Danach endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht zahlungsverjährt ist (§ 228 AO).

     

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