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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Verjährungshemmung durch Akontozahlung bei Selbstanzeige

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Der BFH hat entschieden, dass eine mit der Selbstanzeige vorab geleistete Akontozahlung die Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 14 AO zur Folge hat. Eine solche ‒ im Vorgriff auf die erwartete geänderte Steuerfestsetzung erbrachte ‒ Zahlung begründe einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, da es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehle. |

     

    Sachverhalt

    Die Kläger (K) erstatteten im Juli 13 Selbstanzeige wegen nicht deklarierter Konten in der Schweiz. Gleichzeitig leisteten sie zum Ausgleich der erwarteten Steuerrückstände ‒ ohne dass von der BuStra eine Nachzahlungsfrist gem. § 371 Abs. 3 AO gesetzt worden war ‒ vorab eine Akontozahlung an das FA. In strafrechtlicher Hinsicht war für die in Streit stehenden Jahre 2002 und 2003 zwar Verfolgungsverjährung eingetreten, steuerlich setzte das FA mit Änderungsbescheiden vom 27.8.15 für die genannten (sowie weitere) Zeiträume aber ESt fest. FA und FG haben die Steuerfestsetzungen bestätigt. Aus Sicht der K war dagegen für 2002 und 2003 steuerlich Festsetzungsverjährung eingetreten.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH (4.8.20, VIII R 39/18, Abruf-Nr. 218792) hat den Einwand der Festsetzungsverjährung zurückgewiesen und die Steuerfestsetzung des FA bestätigt. Die aufgrund der Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Zwar lag verjährungsrechtlich weder die einjährige Ablaufhemmung wegen Abgabe einer Selbstanzeige (§ 171 Abs. 9 AO) noch die Ablaufhemmung wegen eingeleitetem Strafverfahren (§ 171 Abs. 5 S. 2 AO) vor (das Strafverfahren betraf andere Zeiträume). Der Ablauf der Festsetzungsfrist war hier jedoch gem. § 171 Abs. 14 AO gehemmt.

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