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  • · Fachbeitrag · Insolvenzstrafrecht

    Firmenbestattung und Bankrotttatbestand

    | In Firmenbestatterfällen machen sich die Initiatoren in der Regel wegen Bankrotts i.S. des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar ( BGH 15.11.12, 3 StR 199/12, Abruf-Nr. 130789 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten liquidierten verdeckt mehrere von ihnen beherrschte GmbHs unter Einschaltung eines Firmenbestatters. Sie bedienten sich dabei eines „Serviceunternehmens“, das Rentner und Empfänger von Sozialleistungen als Strohgeschäftsführer vermittelte, die gegen geringe Entlohnung tätig wurden. Das LG hatte die Angeklagten unter anderem wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 2. Alternative StGB) verurteilt. Ihre Revision blieb erfolglos.

     

    Entscheidung

    Das in § 283 Abs. 1 Nr. 8 2. Alternative StGB aufgeführte Merkmal „geschäftliche Verhältnisse“ umfasst, neben den Vermögensverhältnissen im engeren Sinn, die Umstände, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines kriselnden Unternehmens erheblich sind. Primär relevant ist dabei der Schutz der Gläubigerinteressen. Zu diesen Umständen zählen auch grundlegende unternehmerische Gesichtspunkte, wie Investitionsvorhaben, Planungen und die Entwicklung des Unternehmens. Hierüber werden die Gläubiger insbesondere dann getäuscht, wenn das Gesellschaftsorgan durch einen zur Fortführung der Geschäfte ungeeigneten und unwilligen Strohmann ersetzt wird, der gar nicht beabsichtigt, das Unternehmen weiter zu betreiben. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Sitzverlegung ins Ausland, eine Umfirmierung und eine anschließende Liquidation bereits bei Anteilsübertragung beschlossen sind.

     

    Zwar richtet sich § 283 StGB allein an den Schuldner. Die Bestimmung ist daher ein Sonderdelikt i.S. des § 28 StGB. Ist der Schuldner eine juristische Person, die nur durch ihre Organe handeln kann, muss man die Zurechnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit über § 14 StGB vornehmen. Dies gilt aber auch für den Hintermann, wenn dieser weiter als faktischer (Mit-)Geschäftsführer tätig wird, oder entsprechend seinem Plan mittäterschaftlich mit dem Strohmann zusammenarbeitet. Angesichts der bei den Ermittlungen aufgedeckten Planungen liegt, trotz der im konkreten Fall zuvor erfolgten Anteilsveräußerung an Dritte, mittäterschaftliches Verhalten vor, das den Angeklagten über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.

     

    Praxishinweis

    Im konkreten Fall hatten sich die Angeklagten auch nach der Anteilsübertragung neben ihren Strohmännern weiter als faktische Organe betätigt. Strittig ist die Beurteilung von Fällen, in denen die Handelnden nach diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr tätig werden. Verstärkt wird hier die Meinung vertreten, in solchen Fällen sei die Unternehmensveräußerung schon wegen der beabsichtigen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig i.S. des § 138 Abs. 1 BGB und damit zivilrechtlich von vornherein nichtig (dazu Kimmel, wistra 12, 165). Als Folge hiervon blieben die ursprünglichen Organe unverändert in der Pflicht. Der Senat lässt diese Frage ausdrücklich offen. (RW)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 90 | ID 38461110

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