· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Serviceunternehmens ‒ das ist zu beachten
von Paolo Asaro, Hamburg
| In unserer Serie zur Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung haben wir im ersten Teil die drohende Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Zahlungen an Serviceunternehmen behandelt. Im zweiten Teil geht es um den Vorsteuerabzug: Serviceunternehmen weisen oft Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, auch wenn die Leistung nicht erbracht wird und führen diese nicht an das FA ab. Das FA versucht, den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger zu unterbinden. |
1. Leistender und Leistungsempfänger
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer bezogen hat. Der andere Unternehmer hat diese Leistung ihm gegenüber unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer (USt) abgerechnet. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (Zivilrechtsakzessorietät der USt). I. d. R. wird zwischen dem Serviceunternehmen und dem Generalunternehmer ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen. Der Generalunternehmer ist auch wirtschaftlich der Empfänger der Leistung und somit Leistungsempfänger i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.
Leistender ist, wer die sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH 10.9.15, V R 17/14, NZWiSt 16, 29 Rn. 32). Dies bestimmt sich ebenfalls nach dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis (BFH 24.8.06, V R 16/05, DStR 06, 224). Problematisch ist, dass das Serviceunternehmen zwar als Vertragspartner die Rechnung ausgestellt, die Arbeiten aber von der Arbeiterkolonne verrichtet werden. Um einen Vorsteuerabzug zu rechtfertigen, müssen aber Leistender und Rechnungsaussteller identisch sein. Bedeutsam ist derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d. h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Es kommt nicht darauf an, ob er seine Leistungspflicht höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH 31.1.02, V B 108/01, DStR 02, 762).
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