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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    EuGH erleichtert Sanktionen gegen Unternehmen bei Geldwäscheverstößen

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Ragna Merzadah, LL.M. (UCT), RSM Ebner Stolz, Köln

    Der EuGH hat entschieden, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen juristische Personen bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten gemäß RL (EU) 2015/849 nicht von einem Verfahren gegen eine natürliche Person und deren Identifizierung abhängen dürfen. Mitgliedstaaten können ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen, dürfen die Verantwortlichkeit der Verpflichteten laut Richtlinie aber nicht durch zusätzliche Voraussetzungen einschränken.

     

    Sachverhalt

    Der EuGH befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen der Steiermärkische-Bank und Sparkassen AG sowie der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Die FMA verhängte eine Sanktion wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten. Laut dem österreichischen BVerwG setzt § 35 Abs. 1 FM-GWG – der Art. 59, 60 Abs. 5 und 6 der RL (EU) 2015/849 umsetzt – voraus, dass eine natürliche Person zugunsten einer juristischen Person eine Pflichtverletzung gem. § 34 Abs. 1-3 FM-GWG begeht. Die Rechtsprechung des VGH verlangt drei Voraussetzungen für die Sanktionierung: (1) der Beschuldigtenstatus der natürlichen Person im Verfahren gegen die juristische Person, (2) die Benennung der Tathandlung und verantwortlichen Person im Straferkenntnis und (3) die ausdrückliche Zurechnung der Handlung im Spruch gegen die juristische Person. Die wesentliche Vorlagefrage zielt darauf ab, zu klären, ob diese Anforderungen den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 5 RL (EU) 2015/849 einschränken.

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuGH betont zunächst das Hauptziel der RL 2015/849, zu verhindern, dass das Finanzsystem zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird (29.1.26, C-291/24, Abruf-Nr. 254422). Die Richtlinie zielt darauf ab, durch ein Gesamtkonzept von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen illegale Geldströme, die die Integrität und Stabilität des Finanzsektors der Union schädigen, effizient zu bekämpfen.