11.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254422
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 29.01.2026 – C-291/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.01.2026, Az. C-291/24
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026.#Steiermärkische Bank und Sparkassen AG u. a. gegen Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Sanktionen – Art. 58 – Verantwortlichkeit von juristischen Personen – Art. 59 – Zulasten einer juristischen Person erfolgende Zurechnung einer durch natürliche Personen begangenen Verletzung ihrer Pflichten – Voraussetzungen – Art. 60.#Rechtssache C-291/24. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026
Rechtssache C-291/24
Steiermärkische Bank und Sparkassen AG
und
KL
und
TR
gegen
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Sanktionen – Art. 58 – Verantwortlichkeit von juristischen Personen – Art. 59 – Zulasten einer juristischen Person erfolgende Zurechnung einer durch natürliche Personen begangenen Verletzung ihrer Pflichten – Voraussetzungen – Art. 60“
Rechtsangleichung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie 2015/849 – Sanktionen – Nationale Regelung, die für die Sanktionierung einer juristischen Person vorschreibt, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, dass diese natürliche Person im Spruch der Sanktionsentscheidung namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese eine Handlung begangen hat, die einen dieser juristischen Person zurechenbaren Verstoß darstellt – Unzulässigkeit
(Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6)
(vgl. Rn. 24-38 und Tenor)
Rechtsangleichung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie 2015/849 – Nationale Regelung, die eine Verfolgungsverjährung von drei Jahren und eine Strafbarkeitsverjährung von fünf Jahren nach dem Ende des Verstoßes vorsieht – Zulässigkeit
(vgl. Rn. 39-44 und Tenor)
Zusammenfassung
Der Gerichtshof, der vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) um Vorabentscheidung ersucht wurde, erläutert die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung einer juristischen Person nach der Richtlinie 2015/849 (1) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten in diesem Bereich.
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) (Österreich) verhängte am 29. Februar 2024 gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des nationalen Geldwäschegesetzes (2) eine Sanktion gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen, weil diese gegen ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verstoßen hatte. KL und TR, zwei natürliche Personen, deren Handlungen der Steiermärkischen Bank und Sparkassen zuzurechnen sind, sind auch als Beschuldigte am Ausgangsverfahren beteiligt.
Das mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid befasste Bundesverwaltungsgericht, das vorlegende Gericht in diesem Vorabentscheidungsersuchen, stufte diese Sanktion als „verwaltungsstrafrechtlich“ ein. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mit § 35 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes jedoch als zusätzliche Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gegen eine juristische Person eingeführt worden sei, dass zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person „eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3“ begangen worden sein muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) sei es für die Strafbarkeit einer juristischen Person erstens erforderlich, dass die natürliche Person, deren Handlung dieser juristischen Person zuzurechnen sei, zuvor selbst Parteistellung im betreffenden Verfahren gehabt habe und in diesem Rahmen nicht nur als Zeuge, sondern als beschuldigte Person mit allen mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechten behandelt worden sei. Zweitens müsse im Spruch (Tenor) des gegen diese juristische Person verhängten Straferkenntnisses die rechtswidrige und schuldhafte Handlung festgestellt werden, die einen Verstoß der fraglichen natürlichen Person oder des gesetzlichen Vertreters derselben juristischen Person begründe, und die Tathandlung ordnungsgemäß umschrieben bzw. die Person namentlich genannt werden. Drittens müsse die fragliche Handlung in diesem Spruch der betreffenden juristischen Person zugerechnet werden.
In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen die Tragweite von Art. 60 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 nicht schmälern und folglich, ob die Bestimmung dieser Richtlinie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die solche Anforderungen verlange. Insoweit erwähnt das vorlegende Gericht das Urteil Deutsche Wohnen (3), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Verordnung 2016/679 (4) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.
Würdigung durch den Gerichtshof
Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Hauptziel (5) der Richtlinie 2015/849 darin besteht, die Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Konkret zielt sie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (6). Somit gilt diese Richtlinie für sogenannte „Verpflichtete“ (7), bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie bestimmte natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (8) handelt.
Was insbesondere die in Art. 59 der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Sanktionen betrifft, die zumindest für die Verstöße durch die Verpflichteten gelten, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, so weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich gemacht werden können. Nichts in dieser Bestimmung lässt jedoch die Annahme zu, dass die Verantwortlichkeit eines Verpflichteten nach dieser Richtlinie, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt, davon abhängen könnte, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre.
Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine juristische Person, beschränkt sich, da eine solche nur über natürliche Personen handeln kann, deren Handlungen ihr zuzurechnen sind, die Richtlinie 2015/849 nämlich auf die Einführung von Regeln, die es ermöglichen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zum einen die Verstöße, die die Verantwortlichkeit einer juristischen Person begründen, auch den natürlichen Personen zuzurechnen sind, die für sie nach nationalem Recht verantwortlich sind, und unter denen zum anderen das Verhalten bestimmter natürlicher Personen die Verantwortlichkeit einer juristischen Person auslösen kann.
So stellen zum einen nach Art. 58 Abs. 3 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Fall von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine juristische Person als Verpflichtetem von der vorherigen Feststellung abhinge, dass der betreffende Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde. Vielmehr ist die Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach nationalem Recht nur akzessorisch und ergänzt die Verantwortlichkeit der betreffenden juristischen Person nach der Richtlinie 2015/849.
Zum anderen stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 sicher, dass eine juristische Person sowohl für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, als auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Person das Begehen von Verstößen zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
Somit stellt der Gerichtshof fest, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lässt sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssen und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt wird, namhaft gemacht werden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht wird.
Als Zweites weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Auslegung der Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849, wonach die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit einer juristischen Person von der vorherigen Feststellung abhängig machen könnten, dass der Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde, der in Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderung zuwider liefe, wonach jede Sanktion oder Maßnahme, die sich aus der Verantwortlichkeit der Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Eine solche Anforderung könnte nämlich die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlegt.
Im Übrigen stellt der Gerichtshof zum einen klar, dass diese Richtlinie zwar nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, die Mitgliedstaaten jedoch nicht den Umfang der Verantwortlichkeit beschränken dürfen, die Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie den Verpflichteten auferlegt, zu denen auch juristische Personen gehören. Außerdem lässt Art. 59 der Richtlinie 2015/849 den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, andere als die darin aufgeführten Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, doch müssen sie zumindest die in dieser Bestimmung genannten Verstöße der Verpflichteten ahnden, indem sie mindestens die in Art. 59 Abs. 2 und 3 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen vorsehen.
Zum anderen weist der Gerichtshof insofern, als das vorlegende Gericht erläutert, dass sich die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergäben, noch darauf hin, dass nationale Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts dieses, soweit irgend möglich, anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Der Grundsatz der konformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (9).
Hier ist es nach Auffassung des Gerichtshofs daher Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes im Einklang mit der Richtlinie 2015/849 auszulegen.
Folglich hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person erfordert, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, und verlangt, dass im Spruch der Entscheidung, mit der diese juristische Person mit einer Sanktion belegt wird, diese natürliche Person namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der dieser juristischen Person zuzurechnen ist.
(1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).
(2) Finanzmarkt-Geldwäschegesetz vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 118/2016) in der Fassung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 17/2018) (im Folgenden: Geldwäschegesetz).
(3) Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(5) Wie es sich aus dem Titel und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 ergibt.
(6) Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas (C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(7) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849.
(8) Sie werden in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2015/849 genannt.
(9) Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, (C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 85 bis 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026.#Steiermärkische Bank und Sparkassen AG u. a. gegen Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Sanktionen – Art. 58 – Verantwortlichkeit von juristischen Personen – Art. 59 – Zulasten einer juristischen Person erfolgende Zurechnung einer durch natürliche Personen begangenen Verletzung ihrer Pflichten – Voraussetzungen – Art. 60.#Rechtssache C-291/24. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026
Rechtssache C-291/24
Steiermärkische Bank und Sparkassen AG
und
KL
und
TR
gegen
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2026
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Sanktionen – Art. 58 – Verantwortlichkeit von juristischen Personen – Art. 59 – Zulasten einer juristischen Person erfolgende Zurechnung einer durch natürliche Personen begangenen Verletzung ihrer Pflichten – Voraussetzungen – Art. 60“
Rechtsangleichung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie 2015/849 – Sanktionen – Nationale Regelung, die für die Sanktionierung einer juristischen Person vorschreibt, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, dass diese natürliche Person im Spruch der Sanktionsentscheidung namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese eine Handlung begangen hat, die einen dieser juristischen Person zurechenbaren Verstoß darstellt – Unzulässigkeit
(Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6)
(vgl. Rn. 24-38 und Tenor)
Rechtsangleichung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie 2015/849 – Nationale Regelung, die eine Verfolgungsverjährung von drei Jahren und eine Strafbarkeitsverjährung von fünf Jahren nach dem Ende des Verstoßes vorsieht – Zulässigkeit
(vgl. Rn. 39-44 und Tenor)
Zusammenfassung
Der Gerichtshof, der vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) um Vorabentscheidung ersucht wurde, erläutert die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung einer juristischen Person nach der Richtlinie 2015/849 (1) zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten in diesem Bereich.
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) (Österreich) verhängte am 29. Februar 2024 gemäß § 35 Abs. 1 und 2 des nationalen Geldwäschegesetzes (2) eine Sanktion gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen, weil diese gegen ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten verstoßen hatte. KL und TR, zwei natürliche Personen, deren Handlungen der Steiermärkischen Bank und Sparkassen zuzurechnen sind, sind auch als Beschuldigte am Ausgangsverfahren beteiligt.
Das mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid befasste Bundesverwaltungsgericht, das vorlegende Gericht in diesem Vorabentscheidungsersuchen, stufte diese Sanktion als „verwaltungsstrafrechtlich“ ein. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mit § 35 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes jedoch als zusätzliche Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gegen eine juristische Person eingeführt worden sei, dass zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person „eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3“ begangen worden sein muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) sei es für die Strafbarkeit einer juristischen Person erstens erforderlich, dass die natürliche Person, deren Handlung dieser juristischen Person zuzurechnen sei, zuvor selbst Parteistellung im betreffenden Verfahren gehabt habe und in diesem Rahmen nicht nur als Zeuge, sondern als beschuldigte Person mit allen mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechten behandelt worden sei. Zweitens müsse im Spruch (Tenor) des gegen diese juristische Person verhängten Straferkenntnisses die rechtswidrige und schuldhafte Handlung festgestellt werden, die einen Verstoß der fraglichen natürlichen Person oder des gesetzlichen Vertreters derselben juristischen Person begründe, und die Tathandlung ordnungsgemäß umschrieben bzw. die Person namentlich genannt werden. Drittens müsse die fragliche Handlung in diesem Spruch der betreffenden juristischen Person zugerechnet werden.
In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen die Tragweite von Art. 60 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 nicht schmälern und folglich, ob die Bestimmung dieser Richtlinie nicht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die solche Anforderungen verlange. Insoweit erwähnt das vorlegende Gericht das Urteil Deutsche Wohnen (3), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Verordnung 2016/679 (4) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.
Würdigung durch den Gerichtshof
Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Hauptziel (5) der Richtlinie 2015/849 darin besteht, die Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Konkret zielt sie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (6). Somit gilt diese Richtlinie für sogenannte „Verpflichtete“ (7), bei denen es sich um Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie bestimmte natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (8) handelt.
Was insbesondere die in Art. 59 der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Sanktionen betrifft, die zumindest für die Verstöße durch die Verpflichteten gelten, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, so weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich gemacht werden können. Nichts in dieser Bestimmung lässt jedoch die Annahme zu, dass die Verantwortlichkeit eines Verpflichteten nach dieser Richtlinie, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt, davon abhängen könnte, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre.
Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine juristische Person, beschränkt sich, da eine solche nur über natürliche Personen handeln kann, deren Handlungen ihr zuzurechnen sind, die Richtlinie 2015/849 nämlich auf die Einführung von Regeln, die es ermöglichen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zum einen die Verstöße, die die Verantwortlichkeit einer juristischen Person begründen, auch den natürlichen Personen zuzurechnen sind, die für sie nach nationalem Recht verantwortlich sind, und unter denen zum anderen das Verhalten bestimmter natürlicher Personen die Verantwortlichkeit einer juristischen Person auslösen kann.
So stellen zum einen nach Art. 58 Abs. 3 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Fall von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine juristische Person als Verpflichtetem von der vorherigen Feststellung abhinge, dass der betreffende Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde. Vielmehr ist die Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach nationalem Recht nur akzessorisch und ergänzt die Verantwortlichkeit der betreffenden juristischen Person nach der Richtlinie 2015/849.
Zum anderen stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 sicher, dass eine juristische Person sowohl für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, als auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Person das Begehen von Verstößen zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
Somit stellt der Gerichtshof fest, dass sich diese Bestimmung darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lässt sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssen und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt wird, namhaft gemacht werden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht wird.
Als Zweites weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Auslegung der Art. 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849, wonach die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit einer juristischen Person von der vorherigen Feststellung abhängig machen könnten, dass der Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde, der in Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderung zuwider liefe, wonach jede Sanktion oder Maßnahme, die sich aus der Verantwortlichkeit der Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Eine solche Anforderung könnte nämlich die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlegt.
Im Übrigen stellt der Gerichtshof zum einen klar, dass diese Richtlinie zwar nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, die Mitgliedstaaten jedoch nicht den Umfang der Verantwortlichkeit beschränken dürfen, die Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie den Verpflichteten auferlegt, zu denen auch juristische Personen gehören. Außerdem lässt Art. 59 der Richtlinie 2015/849 den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, andere als die darin aufgeführten Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, doch müssen sie zumindest die in dieser Bestimmung genannten Verstöße der Verpflichteten ahnden, indem sie mindestens die in Art. 59 Abs. 2 und 3 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen vorsehen.
Zum anderen weist der Gerichtshof insofern, als das vorlegende Gericht erläutert, dass sich die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergäben, noch darauf hin, dass nationale Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts dieses, soweit irgend möglich, anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Verpflichtung zur konformen Auslegung des nationalen Rechts ist nämlich dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Der Grundsatz der konformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (9).
Hier ist es nach Auffassung des Gerichtshofs daher Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes im Einklang mit der Richtlinie 2015/849 auszulegen.
Folglich hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person erfordert, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, und verlangt, dass im Spruch der Entscheidung, mit der diese juristische Person mit einer Sanktion belegt wird, diese natürliche Person namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der dieser juristischen Person zuzurechnen ist.
(1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).
(2) Finanzmarkt-Geldwäschegesetz vom 26. Juli 2017 (BGBl. I 118/2016) in der Fassung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 17/2018) (im Folgenden: Geldwäschegesetz).
(3) Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen (C-807/21, EU:C:2023:950).
(4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(5) Wie es sich aus dem Titel und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 ergibt.
(6) Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas (C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(7) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849.
(8) Sie werden in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2015/849 genannt.
(9) Urteil vom 26. Juni 2025, Makeleio und Zougla, (C-555/23 und C-556/23, EU:C:2025:484, Rn. 85 bis 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).