· Fachbeitrag · Bußgeld gegen juristische Person
§ 30 Abs. 1 OWiG erfordert konkrete Feststellungen zur Verantwortlichkeit
von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Ragna Merzadah, LL.M. (UCT), RSM Ebner Stolz, Köln
Eine Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG kann gegen eine juristische Person festgesetzt werden, wenn eine in der Vorschrift benannte Leitungsperson tatsächlich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zu einer Pflichtverletzung oder Bereicherung des Unternehmens geführt hat oder führen sollte. Dabei reicht es nicht aus, dass die Person lediglich als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person fungiert und das Gericht diese Stellung festgestellt hat, um die Verantwortlichkeit der Leitungsperson für einen Verstoß von Mitarbeitenden anzunehmen. Das hat das BayObLG klargestellt.
Sachverhalt
Die (Neben)Betroffene B ist ein international agierendes Transportunternehmen mit Sitz in Rumänien, das vor allem im Bereich des grenzüberschreitenden Autotransports tätig ist. Ihre Rechtsform als rumänische SRL ist mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Ein für die B als Fahrer tätiger rumänischer Arbeitnehmer fuhr mit einer auf diese zugelassenen Sattelmaschine mit Sattelauflieger von Rumänien durch Deutschland in Richtung Frankreich. Bei einer in Deutschland durchgeführten Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass die hier zulässige Höchstlänge um 1,63 m überschritten wurde. Daraufhin wurde gegen die B eine Geldbuße i. H. v. 2.850 EUR festgesetzt. Das AG stellte fest, dass die B den Fahrer mit der Fahrt beauftragt hat, obwohl sie wusste, dass die zugelassene Länge bei dem Autotransport überschritten wird und keine Genehmigung vorlag, um Schwer- und Großraumtransporte durchzuführen. Die B bzw. die für sie handelnden Personen sollen sich der durch den Fahrauftrag bedingten Überlänge sowie der geplanten Fahrtroute durch Deutschland und dem damit verbundenen Verstoß gegen deutsche Vorschriften bewusst gewesen sein; dennoch sollen sie veranlasst haben, dass die Fahrt durchgeführt wurde. Die Rechtsbeschwerde der B gegen ihre Verurteilung war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungen nach § 267 Abs. 1 S. 1, § 337 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sind lückenhaft (BayObLG 7.7.25, 202 ObOWi 278/25, Abruf-Nr. 251486). Bestand hat allein die Feststellung, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des Führens einer Fahrzeugkombination mit überschrittener höchstzulässiger Gespannlänge verwirklicht wurde, da diese von der festgestellten Gesetzesverletzung unberührt bleibt, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 353 Abs. 2 StPO. Im Übrigen leidet das Urteil an durchgreifenden Darstellungsmängeln, weil es dem Beschwerdegericht keine Überprüfung ermöglicht, ob das AG zutreffend von einer Verantwortlichkeit der B für die festgestellte Anlasstat ausgegangen ist.
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