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  • · Fachbeitrag · FG München

    Schätzung bei unaufgeklärter Herkunft von Geldmitteln

    | Erhält das FA aus einer Geldwäscheverdachtsanzeige einer Bank Informationen zu ungeklärten hohen Geldbeträgen auf einem Konto und reagiert der Kontoinhaber (Steuerinländer) auf Aufklärungsversuche des FA nicht, können die Behörden im Wege der Schätzung ausnahmsweise einen naheliegenden steuerbegründenden Grundsachverhalt annehmen sowie die Höhe der Einkünfte schätzen. Darauf weist das FG München hin (11.11.20, 9 K 2397/18, Abruf-Nr. 221280 ). |

     

    Bei Kontoeröffnung hatte der Steuerpflichtige gegenüber der Bank angegeben, er sei Geschäftsführer im Baugewerbe. Nach Eingang der Geldwäscheverdachtsanzeige zu vier Überweisungen i. H. von je rd. 235.000 EUR hatte die Steuerfahndung erfolglos Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) angestellt, um die genaue Herkunft der erhaltenen Geldmittel aufzuklären. Nachdem die hierzu an den Kontoinhaber gerichteten Fragen auch nach Festsetzung eines Zwangsgelds und dem Hinweis auf eine anderenfalls erfolgende Schätzung unbeantwortet blieben, setzte das FA geschätzte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Baugewerbe i. H. von rd. 82.000 EUR fest.

     

    Das FG hat den Schätzbescheid bestätigt. Die Annahme eines naheliegenden Grundsachverhalts (hier: Geschäftsführertätigkeit im Baugewerbe, Steuersubjekt) und die Schätzung der Einkünfte seien zulässig, da die Unaufklärbarkeit, ob eine im Inland steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Steuerpflichtigen (§ 90 Abs. 2 AO) zurückzuführen war.

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