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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei ungeklärter Mittelherkunft beim Gesellschafter

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Daraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt und dadurch seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt, können regelmäßig keine nachteiligen Schlüsse zulasten der Kapitalgesellschaft gezogen werden. Dies ist vielmehr nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner Person anzulasten. Das hat das FG Münster entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) ist eine Kapitalgesellschaft (GmbH), die mit Wirkung zum 31.12.15 aufgelöst wurde und seitdem liquidiert wird. Alleiniger Gesellschafter der K war A, der auch einziger Geschäftsführer war. Ab Dezember 2013 führte das FA eine Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 2008 bis 2012 bei K durch und stellte fest, dass die Kassenführung der K z. T. mangelhaft war. K habe in den Streitjahren Bargeschäfte in erheblichem Umfang getätigt und eine sog. offene Ladenkasse geführt. Ein manuelles Kassenbuch sei seit rund 15 Jahren nicht mehr geführt worden. Während der Prüfung seien der Prüferin nur die Ausdrucke des Datev-Kontos 1000 (Kasse) vorgelegt worden. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben seien in Form von Einzelbuchungen erfasst worden, anhand der Auswertung der digitalen Unterlagen habe aber festgestellt werden können, dass die Erfassung der einzelnen Geschäftsvorgänge mit einer bis zu dreiwöchigen Verzögerung erfolgt sei. Auch die Ursprungsbelege (sog. „Blöcke“) hätten nicht vorgelegt werden können. Die Prüferin sah die Kassensturzfähigkeit als nicht gegeben an und versagte der Buchführung die Ordnungsmäßigkeit. Weiterhin kam sie zu dem Ergebnis, dass in erheblichem Umfang Barentnahmen und -einlagen aus bzw. in die Kasse erfolgt waren, zu denen es keine bzw. nur Eigenbelege gab. Die Gegenbuchungen erfolgten auf den Buchführungskonten mit der Bezeichnung 0731 und 1705 (u. a. mit der Bezeichnung „Darlehn A“).

     

    Die privaten Vermögensverhältnisse des A blieben ebenfalls undurchsichtig. A wurde aufgefordert, einen lückenlosen Nachweis über die Herkunft sämtlicher Zahlungen zu führen, die als private Barzahlungen in das Darlehen an K eingeflossen seien, sowie zwei Hausfinanzierungen belegmäßig aufzuklären.

         

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