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  • · Fachbeitrag · Bundesrat

    Steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist soll auf 10 Jahre heraufgesetzt werden

    | Der Bundesrat hat sich in einer Sitzung am 3.5.13 für eine neue steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist ausgesprochen. Hintergrund ist ein Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten (BR-Drucks. 339/13 - Beschluss). Nach Art. 1 soll die Verjährungsfrist für Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370) künftig allgemein 10 Jahre betragen, ohne dass noch zwischen einer einfachen Steuerhinterziehung und einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO differenziert wird. Die Änderung soll sich auf alle Fälle erstrecken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt waren. |

     

    Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt

    Es sei deshalb Aufgabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung Sorge zu tragen. Dies erfordere auch eine Angleichung der Fristen, innerhalb derer eine strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung und der Festsetzung der verkürzten Steuern möglich ist. Verwiesen wird in der Gesetzesbegründung darauf, dass bis zum Inkrafttreten des JStG 2009 die AO für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO keine eigenständige Regelung zur Verfolgungsverjährung enthielt, sondern die allgemeinen Regelungen des StGB galten (5 Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nicht zuletzt im Hinblick „auf die Fülle der seit dem Jahre 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen“ sollten alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Die Diskrepanz zwischen der regulären Steuerfestsetzungsfrist von 10 Jahren und der Strafverfolgungsverjährung von 5 Jahren sei bei einfachen Steuerhinterziehungen nicht hinzunehmen.

     

    Unterschiedliche Verjährungsfristen im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

    Bemerkenswert ist der - unzutreffende - Hinweis im Gesetzentwurf, wonach mit dem JStG 2009 für Taten „im Sinne des § 370 Abs. 3 AO (Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall)“ eine von § 78 StGB abweichende Sonderregelung in § 376 Abs. 1 AO geschaffen worden ist, denn § 376 Abs. 1 AO bezieht sich nur auf § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO. Nur in diesen Fällen besteht eine grundsätzliche Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung. Zwar würde mit der Neuregelung dieser Widerspruch beseitigt werden. Dass damit aber mit der allgemeinen Verjährungssystematik für Wirtschaftsstraftaten - etwa bei Betrug oder Untreue - gebrochen wird, sollte nicht unerwähnt bleiben.

     

    Soweit ausgeführt wird, dass sich die Ahndung bei „Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen“ über einen längeren Zeitraum erstrecken könne, wodurch das Strafrisiko für den Hinterzieher steige, dürfte dies zutreffen. Ob dadurch allerdings die Steuerhinterziehung „wirkungsvoller bekämpft“ werden kann, ist ohne empirische Daten nicht belegt. Gegenwärtig dürfte es sich vielmehr um symbolische Gesetzgebung handeln, die - wie schon 2009 im Fall Zumwinkel - durch einen aktuell medienwirksamen Fall motiviert ist.8(CW)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 135 | ID 39546750

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