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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Strafrechtliche Aspekte des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

    von RA Dr. Tilman Reichling, FA Strafrecht, undRA Dr. Moritz Lange, Frankfurt a. M.

    | Am 29.6.20 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I 20, 1512 ff.) vom Bundestag verabschiedet. Es trat zum 1.7.20 in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit nicht nur eine Vielzahl (steuerlicher) Maßnahmen umgesetzt, um die Wirtschaft zu stärken. Es wurden vielmehr auch aufgrund des sog. Cum/Ex-Skandals die Verjährungsregelungen des § 376 AO angepasst. Zudem hat der Gesetzgeber die Anwendung der strafrechtlichen Einziehungsvorschriften mittels der Einführung des § 375a AO nachgeschärft. |

    1. Die Aufarbeitung der Cum/Ex-Geschäfte

    Seit Ende 2012 die Ermittlungen durch die Durchsuchung der HypoVereinsbank öffentlich wurden, werden die sog. Cum/Ex-Geschäfte, die insbesondere von 2007 bis 2011 im großen Stil mit deutschen Aktien durchgeführt wurden, aufgearbeitet (Handelsblatt v. 18.12.19, S. 31). Dabei wurden die Ermittlungen, wie z. T. erwartet, massiv ausgeweitet (dazu Groß, PStR 13, 296, 301). Im Wesentlichen klären die Staatsanwaltschaft Köln und München sowie die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M. die Sachverhalte rund um die hochkomplexen Handelsstrukturen auf, die zur doppelten Erstattung von Kapitalertragsteuer führten, die nur einmal einbehalten worden war (dazu Knauer/Schomburg, NStZ 19, 305 ff.). Dieser sog. „double-dip“ führte zu einem Milliardenschaden (ca. 10 Milliarden EUR, so der Untersuchungssauschuss des Bundestags, BT-Drucksache 18/12700, 472).

     

    1.1 Erstes Urteil und weitere Anklagen

    Mittlerweile ist das erste Hauptverfahren gegen zwei (ehemalige) britische Banker erstinstanzlich abgeschlossen. Das LG Bonn hat entschieden, dass die angeklagten Cum/Ex-Geschäfte von 2007 bis 2011 den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben. Für die Mehrzahl der Taten wurde auch der Vorsatz der Angeklagten festgestellt. Darüber hinaus hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M. im sog. „Maple-Bank-Komplex“ (SZ v. 19.2.19, S. 19) und im „Roth-Komplex“ (Handelsblatt v. 18.12.19, S. 31) sowie die Staatsanwaltschaft Köln eine weitere Anklage (Handelsblatt v. 5.6.20, S. 34) betreffend vier Warburg-Bank-Mitarbeiter erhoben. Zudem wurden die ersten Haftbefehle auch im Ausland vollstreckt (nur i. d. Online-Ausgabe: SZ vom 26.6.20, abrufbar unter: www.iww.de/s3798). Dies ist nur die „Spitze des Eisbergs“ (Knauer/Schomburg, NStZ 19, 305, 305). Dieser umfasst nach aktuellen Angaben aus Juni 2020 (allein) aus NRW 880 Beschuldigte in 68 Ermittlungsverfahren (Ministerium der Justiz des Landes NRW, 57. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags NRW am 10.6.20, S. 4 f.). Auf ganz Deutschland bezogen sollen sogar 1.000 Personen und mehr als 100 Banken auf vier Kontinenten betroffen sein (Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, Formulierungshilfe, S. 25). Dass die Zahl der Beschuldigten so rasant wächst, ist wohl auf Folgendes zurückzuführen: Mittlerweile wurden die Sachverhaltskomplexe in Vernehmungen von (möglichen) „Kronzeugen“ weiter aufgearbeitet. Auch durch die E-Mail-Analysen und Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel oder Aufarbeitungsberichte verschiedener Banken, die Internal Investigations vorgenommen haben, wurden neue Sachverhalte und Details zu Tage gefördert. In der Folge wurde sodann aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet.

      

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