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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Insolvenz und Beweisvereitelung

    | Im Zivilverfahren gilt: Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist, gelten die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen ( BGH 24.1.12, II ZR 119/10, Abruf-Nr. 121085 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Wenngleich diese Maßstäbe in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht übertragen werden können, verdeutlicht der BGH in seiner Entscheidung erneut, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort („unverzüglich“) zu stellen ist.

       

    Die höchstens dreiwöchige Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. bzw. § 15a Abs. 1 InsO sei nur eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung „ernstlich zu erwarten ist“. Auch insoweit sind die Strafverfolgungsbehörden aber regelmäßig großzügiger und erkennen diesen Zeitraum grundsätzlich an.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 134 | ID 32995430

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