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Einziehung von Taterträgen ist kein Strafmilderungsgrund
| Der BGH erinnert in einer knappen Entscheidung daran, dass die angeordnete Einziehung des Werts von Taterträgen gem. § 73c StGB i. d. R. kein Strafmilderungsgrund ist ( 30.4.25, 1 StR 419/24, Abruf-Nr. 248774 ). |
Das LG hatte zugunsten der Angeklagten ‒ sowohl bei den Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe ‒ die angeordnete Einziehung gem. § 73c StGB noch strafmindernd berücksichtigt. Die Einziehung nach § 73c StGB dient jedoch allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung und stellt deshalb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH 17.8.23, 4 StR 125/23, juris) regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund dar. Da die fehlerhafte Handhabung des LG die Angeklagten jedoch nicht belastete, blieb die unrechtmäßige Begünstigung der Angeklagten in der Revisionsinstanz bestehen. (DR)