· Fachbeitrag · Cum-Cum
Cum-Cum-Sachverhalte: So wirken sich jüngste Entscheidungen auf Nacherklärungspflichten aus
von RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, München
| Es ist Bewegung im Markt: Mit Beschluss vom 10.12.24 ließ das OLG Frankfurt (3 Ws 231/24) eine Anklage wegen Cum-Cum-Geschäften zu. Zuvor hatte sich das BMF mit Schreiben vom 9.7.21 für eine Meldepflicht entsprechender Sachverhalte ausgesprochen. Am 13.11.24 stellte der BFH (I R 3/21 ) fest, dass es bei der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht darauf ankomme, ob der Inhaber übertragene Rechte subjektiv wahrnehmen möchte. Der Beitrag erläutert, wie sich diese Entwicklungen auf eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO auswirken. |
1. Cum-Ex vs. Cum-Cum
Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäfte werden regelmäßig in einem Atemzug genannt. Letztere sollen gar der „große Bruder“ jener rechtswidrigen Deals sein, mit denen Banken einen Steuerschaden in Milliardenhöhe verursachten. Umso bemerkenswerter: Zwar sind zentrale Aspekte beider Konstruktionen, namentlich die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und eine gewisse Nähe zum Dividendenstichtag, verbleichbar, doch damit enden die mutmaßlichen Gemeinsamkeiten bereits.
Während die Profite bei Cum-Ex durch die Mehrfacherstattung nur einmal gezahlter Steuern „generiert“ wurden (sog. double dip), handelt es sich bei Cum-Cum um eine Gestaltung, um Steuern zu vermeiden. Das Motiv, Steuern zu sparen, ist jedoch weder unrecht noch verwerflich. Der Steuerpflichtige darf, so der BFH (12.6.18, VIII R 32/16), seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen.
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