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„Nicht richtige“ Angaben bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst
Der Gesetzgeber stellt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22.12.25 (BGBl 2025 Teil I Nr. 352, 1 ff.; BT-Drs. 21/1937) in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO klar, dass die Bußgeldnorm nun auch „nicht richtige“ Angaben bei der Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erfasst.
Eine dahingehende Verpflichtung war im Wortlaut des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO bisher nicht enthalten. Mit der Ergänzung stellt der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den anderen OWiG-Tatbeständen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen her (vgl. § 379 Abs. 2 Nr. 1f a. F. und § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO), die „nicht richtige“ Angaben bereits erfassen. (DR)
Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 53 | ID 50682155