· Leserforum · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
LG bestätigt Kostentragung: Verurteilter muss EEA-Kosten der Steuerfahndung tragen
von RAin Dr. Gudrun Möller, BGM Anwaltssozietät, Münster
Hat die Steuerfahndung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dem 2.3.23 eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, ist fraglich, ob der Verurteilte die daraus entstandenen Verfahrenskosten tragen muss.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23.6.21 wurde mein Mandant M wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft legte der M Erinnerung beim Amtsgericht ein, die mit Beschluss vom 6.10.23 zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der M am 22.12.23 Beschwerde ein. Begründet hat der M diese allein zu dem Einzelposten Europäische Ermittlungsanordnung (EEA). Das LG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Zu Recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja. Gegenstand der Erinnerung – und in der nächsten Instanz Bezugspunkt der Beschwerde hiergegen – ist der Kostenansatz, also die Kostenrechnung. Der Rechtsbehelf kann sich gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren oder den Ansatz von Auslagen i. S. d. Teils 9 KV GKG richten und nur darauf gestützt werden, dass das Kostenrecht verletzt worden ist (LG Nürnberg-Fürth 11.5.26, 12 Qs 33/26, Abruf-Nr. 253977 ; BGH 10.7.24, IV ZR 130/23, juris Rn. 2, Abruf-Nr. 243222 ; 9.9.19, IV ZR 241/18, juris Rn. 3, Abruf-Nr. 211516 ).
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