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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    § 374 AO: Minder schwerer Fall der Steuerhehlerei nicht ohne Weiteres anzunehmen - mit Checkliste

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Der Strafrahmen des § 374 Abs. 2 S. 2 AO kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der vom Angeklagten persönlich gezogene Vorteil geringer sei als der Steuerschaden. Auch das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes (Zuordnung zum Bereich der organisierten Kriminalität) ist nicht geeignet, tragend einen minder schweren Fall gemäß § 374 Abs. 2 S. 2 AO zu begründen (OLG Braunschweig 18.3.15, 1 Ss 84/14, Abruf-Nr. 144921 ). |

    1. Sachverhalt

    A hatte insgesamt 700 Stangen Zigaretten zu einem Preis von 15 EUR je Stange gekauft. Die Zigaretten (je 200 Stück pro Stange) waren unter Umgehung der fälligen Verbrauchssteuern (nämlich Tabaksteuer i.H. von 11.008 EUR sowie 8.256 EUR) in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht worden. Der Angeklagte hat die Zigaretten erworben, weil er die Stangen für jeweils rund 20 EUR weiterverkaufen wollte. Das LG ist davon ausgegangen, dass bei der Verbringung jede der insgesamt 140.000 Zigaretten Tabaksteuer von mindestens 13,76 Cent angefallen ist.

     

    Das AG Braunschweig hat A wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen (§ 374 Abs. 2 S. 1 AO) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Das LG Braunschweig hat einen minder schweren Fall (§ 374 Abs. 2 S. 2 AO) angenommen und eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen verhängt.

     

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