· Fachbeitrag · Steuerhehlerei
Unversteuerte Zigaretten sind Tatertrag
von RA Dr. Lenard Wengenroth, FAStR, Krause & Kollegen, Berlin
| Der BGH hat entschieden, dass unversteuerte Zigaretten bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Var. 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag dem § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB unterfallen. In der Hand des Verbringers sind die Zigaretten Tatobjekt. |
Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten A wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 980.940 EUR angeordnet. Der A erlangte im Zeitraum vom 7.8.19 bis zum 25.1.22 in 59 Fällen unversteuerte Zigaretten, um diese überwiegend auf eigene Rechnung, z. T. aber auch nur gegen Provision gewinnbringend weiterzuveräußern. Insgesamt übernahm er 65.696 Stangen, von denen 300 sichergestellt wurden. Den Rest veräußerte er mit Ausnahme von 800 Stangen bzw. 3.500 Stangen. Diese gab er aufgrund der schlechten Qualität zurück. Am 11.9.21 wurde bei einer Polizeikontrolle im Fahrzeug des A neben Marihuana Bargeld i. H. v. 24.000 EUR sichergestellt. Das LG hat bezüglich des einzuziehenden Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB) auf den Wert der nicht mehr vorhandenen Zigaretten abgestellt und den Wert einer Stange gem. § 73d Abs. 2 StGB auf 15 EUR geschätzt. Von den insgesamt erworbenen 65.696 Stangen unversteuerter Zigaretten hat es 300 sichergestellte Stangen abgezogen, nicht hingegen die retournierten Zigaretten. Der A hat auf die Rückgabe der beschlagnahmten Zigaretten sowie der weiteren Gegenstände, die im Verfahren sichergestellt worden sind, verzichtet. Die hiergegen eingelegte Revision des A war hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Einziehungsanordnung (§ 73 Abs. 1, § 73c S. 1 StGB) hat keinen Bestand (BGH 14.11.23, 1 StR 142/23, Abruf-Nr. 239936). Hinsichtlich des 956.940 EUR übersteigenden Einziehungsbetrags hat das LG rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Einziehung hinsichtlich der Verzichtserklärung des A z. T. ausgeschlossen ist. Die Urteilsgründe ermöglichten dem Senat schon nicht zu prüfen, ob der Verzicht sich auf das sichergestellte Bargeld i. H. v. 24.000 EUR erstreckte. Ihnen ließ sich ferner nicht entnehmen, auf welcher Grundlage und in welchem Verfahren diese Vermögenswerte sichergestellt worden sind.
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