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  • 01.05.2007 | Steufa-Ermittlungen

    Ein Plädoyer für die längerfristige Observation

    von StA Wolfgang Steinbrink, STRAFA-FA Essen und ORR Peter Kröger, Hauptsachgebietsleiter (BuStra), FAFuSt Lüneburg

    Die Möglichkeit der längerfristigen Observation gemäß § 163f StPO ist durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl 00, 1253) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Dass dieses Mittel auch für die Steufa interessant sein kann, zeigen die Erfahrungen zweier Steuerfahndungsdienststellen, über die im Folgenden berichtet wird.  

    • Zunächst wird ein aktueller Fall des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA) Essen vorgestellt.
    • Danach wird über einen Fall des FA für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) Lüneburg berichtet. Zum zweiten Fall ist eine Entscheidung des FG Niedersachsen ergangen, die im Weiteren kritisch beleuchtet wird (FG Niedersachsen 29.6.05, wistra 06, 478, Abruf-Nr. 071326).

     

    1. Fallgestaltung des STRAFA-FA Essen

    Der Steuerpflichtige M wurde im Jahr 2004 wegen Steuerhinterziehung i.H. von 8 Mio. EUR und 90 Urkundenfälschungen zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Gewährung von Freigang verbüßt. Auf die Steuerschulden wurden keine Zahlungen geleistet, eine eidesstattliche Versicherung wurde abgegeben. 

     

    Zu Beginn des Jahres 2006 erhielt das STRAFA-FA Essen eine anonyme Anzeige. Hierin wurde M beschuldigt, seinen „früheren Geschäften weiter nachzugehen“. Aufgrund der Ergebnisse der Vorermittlungen wurde ein Verfahren wegen Beitreibungsvereitelung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH wistra 98, 180) eingeleitet.  

     

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