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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Neuerungen durch die AStBV (St) 2023

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Die AStBV (St) 2023 (BStBl I 2023, 103), die mit Wirkung vom 1.2.23 an die Stelle der AStBV (St) 2022 getreten sind (Gehm, PStR 22, 249 ff.), haben Neuerungen gebracht, deren praxisrelevantesten vorgestellt werden. Wie sich aus Nr. 1 Abs. 1 AStBV (St) 2023 ergibt, sind an diese Verwaltungsanweisung nur die Finanzbehörden (vorzugsweise BuStra und Steufa) gebunden. Da jedoch Steuerstraf- und -bußgeldverfahren oft durch die Finanzverwaltung beginnen, ist die AStBV (St) auch für Verteidiger relevant. |

    1. Internationale Amts- und Rechtshilfe

    Steuerstraftaten haben zunehmend einen internationalen Bezug, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle oder die Einschaltung von Domizilgesellschaften zwecks Steuerhinterziehung. Insofern wird in Nr. 1 Abs. 3 AStBV (St) 2023 nun auf das BMF-Merkblatt zur Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen 29.5.19, IV B 6, S 1320/07/10004: 008, BStBl I 2019, 480 (dazu Gehm, IWB 19, 762) ‒ sowie auf das BMF-Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen 15.6.22, IV B 6, S 1320/19/10011 :001, BStBl I 2022, 972 (dazu Roth, PStR 22, 193) ‒ hingewiesen. Die Finanzverwaltung soll sich vermehrt dieser Instrumentarien bedienen.

    2. Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten

    Nr. 19 Ziff. 1 AStBV (St) 2023 hat Straftaten als Steuerstraftaten aufgenommen, die mit der ungerechtfertigten Erlangung der betrieblichen Altersvorsorge (§ 100 Abs. 5 Nr. 3 EStG) und der Energiepreispauschale (§ 121 EStG) stehen. Es gilt insbesondere § 370 AO entsprechend. Die Verfolgungskompetenz der Finanzverwaltung ergibt sich aus § 369 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 386 Abs. 1 AO. Entsprechend wurde in Nr. 106 AStBV (St) 2023 der Katalog der Steuerordnungswidrigkeiten erweitert. Damit wurde nur durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Realitäten Rechnung getragen. Noch nicht berücksichtigt wurde, dass Entsprechendes für die Gas- und Wärmepreisbremse nach §§ 123 ff. EStG gilt.

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