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19.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071326

Finanzgericht Niedersachsen: Beschluss vom 29.06.2005 – 3 K 93/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

Gerichtsbescheid

vom 14.06.2004

Az.: 3 K 93/04

Einkommensteuer 2001

Zum Klagebegehren XXX

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Durch richterliche Verfügung ist dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden, bis zum 5. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehren s zu bezeichnen. Dem ist der Kläger bis zum Fristablauf nicht nachgekommen.

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss sein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99);.denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist es daher erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Hierfür ist dem Kläger eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Auf die Folgen eines Fristversäumnisses ist ausdrücklich hingewiesen worden. Da diese Ausschlussfrist nicht eingehalten worden ist, ist die Klage unzulässig. Es genügt nicht auf eine Veranlagung entsprechend noch einzureichender Steuererklärungen zu verweisen, wenn diese bis zum Ablauf der Frist nicht eingereicht werden.

Da die Klage unzulässig ist, erscheint es zweckmäßig, hierüber durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStG

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