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  • 01.04.2005 | Steuerhinterziehung

    Zinseinnahmen im Ausland

    von RA / FA StR Hans Georg Hofmann, Leingarten
    Bei Nichtversteuerung von im Ausland erzielten Zinseinnahmen durch im Inland ansässige Ausländer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, kann kein Vorsatz unterstellt werden (FG Baden-Württemberg 20.12.04,1 V 51/04, Abruf-Nr. 050646).

     

    Sachverhalt

    Das FA beschuldigte die Steuerpflichtigen, ein türkisches Ehepaar, der ESt-Hinterziehung in den Jahren 1994 bis 1998. Das Ehepaar lebte und arbeitete seit 34 Jahren in Deutschland, war aber der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Es hatte Zinseinkünfte aus Anlagen bei der türkischen Nationalbank nicht erklärt. Der türkische Staat hatte zwei Prozent der Zinsen als Steuer einbehalten. Ein Hinweis auf eine weitere Steuerpflicht in Deutschland erfolgte nicht. Da die Regelverjährungsfrist bereits abgelaufen war, konnten die Steuerbescheide nur bei vorsätzlicher (1994 bis 1997) oder leichtfertiger (1998) Steuerverkürzung Bestand haben (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA trage die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung. Der bloße Vortrag des FA, die Steuerpflichtigen hätten bei Abgabe der Steuererklärungen jeweils erklärt, keine über den Freibeträgen liegende Zinseinnahmen erzielt zu haben, reiche für die Annahme von Vorsatz nicht aus. Angesichts der Sprachschwierigkeiten und des Bildungsniveaus – nur sechs Schuljahre – könne nicht unterstellt werden, dass die Antragsteller Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken gelesen und verstanden hätten. 

     

    Demgegenüber hätten die Antragsteller aber leichtfertig gehandelt: Sie hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, dass Zinszahlungen einer türkischen Bank im Inland steuerfrei sind. Statt sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder beim FA beraten zu lassen, hätten sie versichert, die Angaben seien wahrheitsgemäß. Die Steuerpflichtigen hätten die Steuer leichtfertig verkürzt, mit der Folge, dass eine Verjährung erst nach fünf Jahren eintritt. 

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