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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH für Umsatzsteuer

    von Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Es kann dahin stehen, ob bereits die Verletzung der Steuererklärungspflichten kausal für den Steuerschaden des Finanzamts gewesen ist. Jedenfalls ist die unterlassene Tilgung der Steuerschuld der GmbH bei Fälligkeit kausal für den eingetretenen Steuerausfall (FG München 20.5.14, 2 K 2289/11, Abruf-Nr. 142688).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K war Geschäftsführer (GF) einer Bauträger-GmbH. In den USt-Voranmeldungen für 2004 erklärte K keine Umsätze und führte auch keine USt für die GmbH ab. Für die Monate Januar bis November 2005 wurden keine USt-Voranmeldungen abgegeben, die Voranmeldung für Dezember 2005 ging erst am 15.6.07 beim FA ein. Die USt-Erklärungen für die VZ 2004 und 2005 wurden am 17.8.06 und am 20.12.07 eingereicht. Entsprechende Steuerbeträge wurden nicht entrichtet.

     

    Mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG wurde K wegen der Hinterziehung von USt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die USt-Jahreserklärungen wurden dabei zwar als Selbstanzeige gewertet. Eine Strafbefreiung trat jedoch mangels Zahlung nicht ein. Nachdem am 29.9.08 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, nahm das FA den K in Haftung.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das FA hat den K nach Ansicht des FG München zwar dem Grunde nach zu Recht für die Umsatzsteuern nach § 191 Abs. 1 AO i.V. mit § 69 AO in Haftung genommen. Die Haftung ist allerdings der Höhe nach beschränkt. Eine Inanspruchnahme des K nach § 191 Abs. 1 AO i.V. mit § 71 AO kommt nicht in Betracht, weil er keine vollendete Steuerhinterziehung begangen hat. Der K ist zwar rechtskräftig verurteilt worden. Das Gericht ist aber nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden.

     

    Der BFH (22.8.13, V R 37/10, BStBl II 14, 128) hat mittlerweile entschieden, dass ein Bauträger keine bauwerksbezogenen Werklieferungen erbringt. Somit geht die Steuerschuld für an den Bauträger erbrachte Bauleistungen i.S. von § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG 2005 nicht auf diesen über, im Streitfall sind daher keine Steuern i.S. von § 370 Abs. 4 S. 1 AO verkürzt worden. Der nach § 370 Abs. 2 AO strafbare Versuch einer Steuerhinterziehung begründet keine Haftung nach § 71 AO, weil dadurch kein Haftungsschaden eintritt.

     

    Praxishinweis

    Die Vertreter juristischer Personen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern fristgerecht erklärt (§149 AO i.V. mit § 18 UStG) und aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haftet der GF für eine angemessene - zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende - Tilgung der Umsatzsteuerforderungen (BFH 26.4.84, V R 128/79, BStBl II 84, 776).

     

    Der Umfang der Haftung nach § 69 AO ist nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet wurde. Wenn zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, haftet der GF nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (BFH 31.3.00, VII B 187/99, BFH/NV 00, 1322; BFH 11.3.04, VII R 52/02, BStBl II 04, 579). Rückständige USt ist danach vom GF in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrags (= Haftungssumme) eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der GF als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH 16.2.06, VII B 122/05, BFH/NV 06, 1051).

     

    Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten die Haftungsquote zu ermitteln oder im Schätzungswege die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO). Die Feststellungslast trägt zwar grundsätzlich das FA. Es kann aber von dem GF verlangen, dass er die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte erteilt und insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglicht (BFH 23.8.94, VII R 134/92, BFH/NV 95, 570). In der Praxis ist zu beachten, dass ein GF regelmäßig keinen Zugriff mehr auf Unterlagen hat, da sich diese im Besitz des Insolvenzverwalters befinden oder bei der StA liegen. Der finanzbehördliche Hinweis, der ehemalige GF könne sich diese dort besorgen und danach seinen Erläuterungspflichten nachkommen, ist regelmäßig wenig sachnah.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 306 | ID 42901472

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