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  • 01.09.2006 | Selbstanzeige

    Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige

    Auch wenn ein eingeleitetes Strafverfahren auf einer Selbstanzeige beruht und sich lediglich auf die Prüfung deren Wirksamkeit beschränkt, tritt die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen ein (FG Baden-Württemberg 13.12.05, 1 K 354/03, Abruf-Nr. 062162).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte im September 1998 Selbstanzeige erstattet. Die BuStra beauftragte die Steufa – im Rahmen der Selbstanzeige – mit der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Klägers. Am 13.10.98 leitete die BuStra ein Strafverfahren ein, das – nachdem die Steufa trotz einer geringfügigen Erhöhung der nacherklärten Steuer die Wirksamkeit der Selbstanzeige festgestellt hatte – wieder eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 31.03.00 setzte das FA Hinterziehungszinsen fest. Die nachgemeldete ESt war bereits im Oktober 1998 bestandskräftig geändert worden. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anlaufhemmung des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO entfaltet nur dann Wirkung, wenn das Strafverfahren bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wurde, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurde (BFH 24.08.01 BStBl II 01, 782). Das war vorliegend der Fall. Das FG stellt allerdings klar, dass nicht erst die förmliche Einleitung durch die BuStra, sondern bereits die Überprüfung der Selbstanzeige durch die Steuerfahndungsstelle als Verfahrenseinleitung zu gelten hat. 

     

    Das FG wies darauf hin, dass die Selbstanzeige kein Verfahrenshindernis sei. Die Behörde sei bei Selbstanzeigen grundsätzlich berechtigt, nach dem Legalitätsprinzip sogar verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, da mit der Selbstanzeige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen. Das FA kann nur davon absehen, wenn zweifelsfrei auf den ersten Blick eine Strafverfolgung wegen eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes nach § 371 AO ausscheidet. Im Streitfall waren der Selbstanzeige eine Vielzahl von Unterlagen beigefügt, die auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen waren. Prüft die Steufa die Wirksamkeit der Selbstanzeige, so prüft sie immer im Strafverfahren. Tat und Täter sind bekannt und begründen regelmäßig einen strafrechtlichen Anfangsverdacht. Für Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO) ist bei Selbstanzeigen kein Raum. 

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