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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuerhinterziehung

    Mittelbare (ausländische) Anteilsverschiebungen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften

    von RAin/StBin Christina Hüschemenger, LL.M. und RA Dr. Thorsten Zumwinkel, PwC Legal, Frankfurt/Düsseldorf

    | Steuerstrafverfahren im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) erleben derzeit eine Hochkonjunktur. Hintergrund ist: Deutsche GrESt kann u. a. auch durch nur mittelbare Anteilsverschiebungen an deutschen Grundbesitz haltenden Gesellschaften, auch über mehrere zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaften hinweg, ausgelöst werden. Insbesondere bei internationalen Umstrukturierungen wurden und werden etwaige, ggf. weit von Deutschland entfernt ausgelöste GrESt-Folgen in der Praxis ‒ wenn überhaupt ‒ bisher oft jedoch nur stiefmütterlich behandelt. |

    1. Aktuelle Situation

    Seit etwa fünf Jahren steht das Thema stärker im Fokus der Finanzverwaltung. Vor allem von einer insoweit speziell gegründeten Task-Force bei der Steuerfahndung Hagen (NRW) werden seitdem systematisch Vorfeldermittlungen durchgeführt, um unbekannte GrESt-Fälle aufzudecken und zu ermitteln. I. d. R. wird dabei, auch über Deutschland hinaus, anhand öffentlich zugänglicher Informationen oder mithilfe von Amtshilfeersuchen nach Anhaltspunkten für Umstrukturierungen gesucht, die Bezug zu deutschen Grundbesitz haltenden Gesellschaften aufweisen und somit potenziell GrESt ausgelöst haben. Sind diesbezüglich bisher keine GrESt-Anzeigen erfolgt, was sich für die Verwaltung schnell abgleichen lässt, werden die potenziellen Steuerpflichten, z. T. aber auch andere, für die deutsche Verwaltung leichter greifbare Personen (etwa die grundbesitzhaltenden Gesellschaften, obwohl sie selbst nicht Steuerpflichtige sind, oder auch Stammberater der betroffenen Unternehmensgruppe in Deutschland), im Rahmen der Vorfeldermittlungen angeschrieben und nach etwaigen deutschen GrESt-Folgen gefragt. Wird dabei festgestellt, dass GrESt angefallen ist, bisher jedoch nicht ordnungsgemäß angezeigt und erklärt wurde, führt dies i. d. R. dazu, dass Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

     

    Auch angesichts der zum 1.7.21 in Kraft getretenen Reform des GrESt-Gesetzes (Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.21, BGBl. I 21, 986) ist anzunehmen, dass diese Thematik weiterhin eine hohe Brisanz behält und Steuerstrafverfahren auch künftig auf der Tagesordnung stehen werden. Denn als Teil dieser Reform haben sich insbesondere im Bereich des ShareDeals Verschärfungen ergeben, durch welche die deutsche GrESt im Zusammenhang mit (internationalen) Umstrukturierungen noch bedeutsamer geworden ist. Zudem verkomplizieren komplexe Übergangsvorschriften die Rechtslage zusätzlich. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Konstrukt einer durch nur mittelbare Anteilsverschiebungen ausgelösten GrESt ohnehin eine Eigenart des deutschen Rechts darstellt, die international weitestgehend unbekannt und ohne Vergleich ist.

          

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