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  • 01.04.2006 | Sammelauskunftsersuchen

    Steuerverkürzung im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen

    von ORR Lutz Bertram Fette, Hannover

    Wird ein bestimmtes Produkt im Geschäftsverkehr mit dem Endabnehmer typischerweise als Gegenstand zur Steuerverkürzung benutzt, ist ein Sammelauskunftsersuchen beim Hersteller des Produkts zur Aufdeckung der Lieferkette nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO rechtmäßig. Dabei sind spezielle Umstände aus der Sphäre des Herstellers oder eine besondere Beziehung zwischen dem Hersteller und dem Steuerpflichtigen zur Rechtfertigung seiner Inanspruchnahme nicht erforderlich. Bargeschäfte sprechen als flüchtige, papierlose Geschäfte für die Möglichkeit einer Steuerverkürzung. Dies gilt auch für Leistungen der Ärzte, die diese nicht gegenüber den Krankenkassen, sondern direkt mit den Patienten abrechnen. 

     

    1. Pharmaunternehmen erhebt Einspruch gegen Auskunftsersuchen

    Im November 05 hatte das FG Niedersachsen (11.11.05, 6 K 21/05, Rev.eingelegt, EFG 06, 232, Abruf-Nr. 060035) folgenden Fall zu entscheiden: In mehreren Betriebsprüfungen bei einzelnen Ärzten desselben Fachbereichs waren Unregelmäßigkeiten bei der Versteuerung von Geschäften mit einem bestimmten Produkt aufgetreten. Dieses wurde über Apotheken zum Teil mit Mengen- und Naturalrabatten bezogen. Sowohl die mit dem Produkt in Zusammenhang stehende Dienstleistung der Fachärzte als auch der mit der Weitergabe des Produkts an die Patienten erzielte Gewinn wurden nicht erklärt.  

     

    Die Steufa leitete deshalb ein Ermittlungsverfahren zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle ein und richtete auf Grund § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO i.V. mit § 93 Abs. 1 AO ein Sammelauskunftsersuchen an die Klägerin, den Hersteller des Produkts. Das Pharmaunternehmen sollte Auskunft über die Lieferkette geben. Gefragt wurde nach den Namen und Adressen der 50 Apotheken, die in den letzten Jahren die meisten Einheiten des Produkts bezogen hatten, sowie die Anzahl der jeweils bezogenen Einheiten. Aus Ermittlungen bei diesen Apotheken sollten dann Einkaufszahlen von Fachärzten bezüglich des Produkts zur Verprobung mit den Verkaufszahlen gewonnen werden.  

     

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