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  • · Fachbeitrag · Kassen-nachschau

    Wird die neue Form der Kassen-Nachschau vermehrt zu Steuerstrafverfahren führen?

    von Dipl.-FinW (FH) Tobias Teutemacher, Münster

    | Die Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung eine Kassen-Nachschau durchführen, § 146b AO. Seit Neuestem wird dabei auch die Software AMADEUS VERIFY der gastro-mis GmbH eingesetzt. Mithilfe dieser Software lassen sich QR-Codes auf Bons und Rechnungen, TAR-Files (= komprimiert gespeicherte Daten der TSE) überprüfen und validieren; DSFinV-K-Daten (= Kasseneinzeldaten, die über die Datenschnittstelle der Finanzverwaltung speziell für Kassensysteme exportiert werden) analysieren und verifizieren. Grund genug, sich noch einmal die Spielregeln dafür anzusehen. |

    1. Einführung

    Das Instrument der Kassen-Nachschau ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, um missbräuchliches Verhalten von Unternehmern frühzeitig zu erkennen. Zusammen mit der Belegausgabepflicht als Sicherungsanker soll das Entdeckungsrisiko für „unehrliche“ Steuerpflichtige erheblich erhöht werden. Ein Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO ist jederzeit ohne vorherige Prüfungsanordnung möglich, wenn die Feststellungen Anlass dazu geben, § 146b Abs. 3 AO. Die frühzeitige Erkennung von Manipulationen erfordert aber auch, dass frühzeitig Straf- und Bußgeldstellen (STRABUST) und ggf. auch die Steuerfahndungsstellen (STEUFAST) einbezogen werden. Somit werden künftig die Prüfungsdienste mit diesen Stellen verstärkt zusammenarbeiten. Die Doppelfunktionalität der Finanzbehörden (s. Abb. 1) zwingt die Prüfer dazu, dem Steuerpflichtigen frühzeitig anzuzeigen, in welchem Verfahren (Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren) er sich befindet.

     

     

    Die Doppelfunktionalität spiegelt sich sowohl in den Aufgaben der Betriebsprüfer als auch in derjenigen der Steuerfahnder wider: Die Betriebsprüfer sollen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, § 199 Abs. 1 AO. Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, müssen sie die Strafverfolgung aufnehmen und ein Steuerstrafverfahren einleiten (Legalitätsprinzip), § 386 Abs. 1 und 2, § 399 AO, § 385 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 152, 158, 160, 163 StPO).

         

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