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  • 01.08.2006 | Sammelauskunftsersuchen

    Im Visier: Auktions- und Handelshäuser online

    Beim Handel mit Waren über Auktions- und Handelshäuser im Internet wird nicht selten die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit überschritten. Um diesen schwarzen „Online-Schafen“ auf die Spur zu kommen, wird seit Jahren die spezielle Suchmaschine „x-Pider“ eingesetzt (Kindshofer, PStR 04, 5). Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt 7.6.06, S 0230-10 St 41 M, Abruf-Nr. 062094) hat darüber hinaus im Hinblick auf die Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 85, 88 AO zu Einzel- und Sammelauskunftsersuchen nun Folgendes verfügt:  

     

    1. Einzelauskunftsersuchen

    Die Finanzverwaltung soll Einzelauskunftsersuchen an den Teledienstanbieter (= Internetauktions- und Handelshäuser) als Dritten stellen, um Auskunft über den jeweiligen Nutzer nach § 93 AO unter Beachtung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 S. 3 AO zu erhalten. Teledienstanbieter i.S. des § 3 S. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) seien zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang der Auskunftserteilung würden von § 93 AO bzw. § 93 AO i.V. mit § 208 Abs. 1 AO bestimmt. Nach Auffassung des BayLfSt wird § 93 AO durch die §§ 5, 6 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) nicht verdrängt. Ferner sei ein solches Auskunftsersuchen zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder speichern und die Angebote der Verkäufer aufbewahren dürfen. 

     

    2. Sammelauskunftsersuchen

    Zwar kann die Steufa generell Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit durchführen, wenn dies der Aufklärung unbekannter Sachverhalte im Besteuerungsverfahren dient. Ein Sammelauskunftsersuchen durch die Fahndung setzt aber einen hinreichenden Anlass voraus (BFH 24.3.87, BStBl II, 484). Nach Ansicht des BayLfSt ist ein hinreichender Anlass dann gegeben, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Weg vorweg genommener Beweiswürdigung auf Grund  

    • konkreter Anhaltspunkte oder
    • allgemeiner Erfahrung

     

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