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17.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062094

Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 07.06.2006 – S 0230 - 10 St 41 M


Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet


Der Online-Handel über Auktions- und Handelshäuser nimmt mittlerweile einen breiten Raum im elektronischen Handel (E-Commerce) ein. Eine zunehmende Zahl von Verkäufern bietet regelmäßig Waren und Dienstleistungen über die Internet-Plattformen an und kann dadurch gewerblich/unternehmerisch tätig werden. Diese Verkäufer sind, falls ein Gewerbe nicht angemeldet worden ist, mit dieser Tätigkeit vielfach steuerlich nicht erfasst. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder werden die aus den Verkäufen erzielten Gewinne und Umsätze den Finanzbehörden in den Steuererklärungen, z.B. bei Antragsveranlagung nach § 46 EStG, nicht oder nicht vollständig angegeben, kommt es zu Steuerverkürzungen. Diesen ist durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen (§§ 85, 88 AO) entgegenzuwirken.

1. Einzelauskunftsersuchen

Ergeben sich Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch, z.B. im Rahmen des Besteuerungsverfahrens oder durch Kontrollmiteilungen und ist abzuklären, ob steuerlich relevante Gewinne und Umsätze erzielt worden sind, können die Finanzämter den Telediensteanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer nach § 93 AO unter Beachtung der Voraussetzungen des § 93 Abs.1 S. 3 AO ersuchen (Einzelauskunftsersuchen).

Die Diensteanbieter im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Art und Umfang der Auskunftserteilung bestimmen sich nach § 93 AO bzw. § 93 AO i.V.m. § 208 Abs.1 AO bei Tätigwerden der Steuerfahndung.

Die Vorschrift des § 93 AO regelt die Befugnisse der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass § 93 AO durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG) verdrängt wird.

Die Erfüllung eines solchen Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser als Telediensteanbieter die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder speichern und die jeweiligen Angebote der Verkäufer aufbewahren dürfen. Somit sind ausreichende Unterlagen vorhanden.

Anschrift des bekanntesten Auktionshauses: eBay GmbH, Marktplatz 1, 14532 Europarc Dreilinden

Im AIS sind unter Arbeitsbereiche/Arbeitsübergreifende die eBay-Merkblätter Nr. 1 und Nr. 2 eingestellt. Im Merkblatt Nr. 1 sind nähere Informationen zum Auskunftsersuchen an die eBay GmbH enthalten. Sind Auskunftsersuchen an andere Telediensteanbieter zu richten, bitte ich entsprechend zu verfahren.

2. Sammelauskunftsersuchen

Zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sind auch Sammelauskunftsersuchen an die Internet-Auktionshäuser möglich. Diese Sammelauskunftsersuchen gehören in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht und werden insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen.

Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO kann die Steuerfahndung auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ermittelnd tätig werden, wenn dies der Aufklärung unbekannter Sachverhalte im Besteuerungsverfahren dient (sog. Vorfeldermittlungen).

Ein Sammelauskunftsersuchen durch die Fahndung setzt aber einen hinreichenden Anlass voraus (BFH-Urteil vom 24.3.1987 BStBl II S. 484). Dieser ist gegeben, wenn die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Weg vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis kommt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen führen kann.

Konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen können sich auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren ergeben, z.B. im Rahmen einer Internetrecherche. Besteht Ermittlungsbedarf in Gestalt eines Sammelauskunftsersuchens, ist ggf. mit der zuständigen Fahndungsstelle Verbindung aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

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