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  • 01.11.2005 | Haftung

    Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Teilnehmern an einer Steuerhinterziehung

    Nimmt das FA nur einzelne Teilnehmer einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner in Anspruch, den Hauptverantwortlichen jedoch nicht, so sind Ausführungen zum Auswahlermessen erforderlich (FG Baden-Württemberg 27.1.05, 3 K 40/01, Abruf-Nr. 052328).

     

    Sachverhalt

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer KG hatte bis zu seinem Tod Schwarzeinnahmen erzielt. Obwohl die beiden Prokuristen nach dem Tod des Geschäftsführers keine Schwarzgeschäfte mehr durchgeführt hatten, nahm das FA sie wegen Steuerhinterziehung in Haftung. Sie seien an den Taten beteiligt gewesen, denn sie hätten die USt-Voranmeldungen der KG im Bewusstsein unterzeichnet, die darin enthaltenen Angaben seien unrichtig. Eine Inanspruchnahme der Erben des Geschäftsführers unterblieb.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Inanspruchnahme einer Person als Haftungsschuldner ist eine Ermessensentscheidung und muss begründet werden. Für die Fälle des § 71 AO unterstellt der BFH, dass bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung das Ermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen dem Grunde und der Höhe nach vorgeprägt ist. Eine nähere Begründung ist dann nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nach Auffassung des FG nicht, wenn das FA nur einzelne Teilnehmer der Steuerhinterziehung in Anspruch nimmt und nicht den Haupttäter bzw. dessen Erben. In diesen Fällen hat das FA die Gründe, die zu der Auswahl der Bescheidadressaten geführt haben, offen zu legen.  

     

    Praxishinweis

    Nur wenn alle Täter und Teilnehmer einer Steuerstraftat gleichermaßen in Anspruch genommen werden, kann wegen der Vorprägung der Ermessensentscheidung auf eine nähere Darlegung der Ermessenserwägung verzichtet werden (BFH 9.8.02, PStR 03, 53, Abruf-Nr. 030049).(MB) 

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